[1] Wegen des engen Sachzusammenhangs der Regelungen des Fünften Abschnitts des SchKG mit denen des Sozialhilferechts bestimmen sich die verfügbaren persönlichen Einkünfte grundsätzlich analog zu den Vorschriften der §§ 82 ff. SGB XII.
[2] Zum Einkommen i.S.d. SchKG gehören damit alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen sowie der Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Das Kindergeld sowie das Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. [akt.] Ebenfalls ist das Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG nicht als Einkommen i.S.d. SchKG zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB XII).
[3] Die in § 82 Abs. 1 [korr.] Satz 2 Nr. 6 und 7 SGB XII aufgezählten Ausnahmen zum Einkommen, also die in den Ferien bzw. während der Schulzeit erworbenen Einnahmen von Schülerinnen, Studentinnen bzw. Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommen bei der Ermittlung der verfügbaren persönlichen Einkünfte i.S.d. SchKG nicht zum Tragen und sind damit dem Grunde nach als Einkommen zu berücksichtigen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Regelung in § 82 Abs. 1 [korr.] Satz 2 Nr. 6 und 7 SGB XII die Beseitigung der Ungleichheit zwischen Jugendlichen aus hilfebedürftigen Familien und solchen, die es nicht sind, bezweckt, indem der Hinzuverdienst nicht zu einer damit verbundenen Leistungsminderung bei den Eltern führt und die Schülerinnen unabhängig von der Hilfebedürftigkeit ihrer Eltern selbstbestimmt über ihre Einnahmen verfügen können. Zudem soll der Anreiz zur Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung einer Beschäftigung für Studentinnen und Auszubildende, die sich bereits im (aufstockenden) Leistungsbezug befinden, erhöht werden. Die in § 82 Abs. 1 [korr.] Satz 2 Nr. 6 und 7 SGB XII aufgezählten Ausnahmen zum Einkommen beziehen sich daher "nur" auf Personen, die bereits Hilfeleistungen beziehen bzw. einem leistungsbeziehenden Familienverbund angehören und sind folglich dem Grunde nach als Einkommen zu berücksichtigen. Aufgrund des grundsätzlichen Bezugs von Hilfeleistungen sind allerdings die Anspruchsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 2 SchKG bereits erfüllt, so dass den in Rede stehenden Personen gemäß § 82 Abs. 1 [korr.] Satz 2 Nr. 6 und 7 SGB XII kein Nachteil entsteht.
[4] Von dem Einkommen sind abzusetzen
- Steuern (Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag),
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (Beiträge bei freiwilliger Mitgliedschaft zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Feuer-, Diebstahl- und Hausratversicherung), sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten und
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten).
[5] Weitere Erläuterungen zum Einkommensbegriff sind in den Durchführungsverordnungen zu § 82 und § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Anlage 2) definiert.
[6] Im Übrigen gilt die Besonderheit, dass das bei der Beurteilung der Bedürftigkeit zu berücksichtigende Vermögen auf das beschränkt ist, über das die schwangere Frau selbst zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchs verfügen kann. Auf Unterhaltsansprüche gegen Ehemann und Eltern kann die Frau nicht verwiesen werden.