[1] Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Eintritt der Versicherungspflicht (vgl. Abschnitt 4.1).
[2] Nach § 9 Abs. 1 KSVG kann ein Versicherungsvertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wegen Eintritt von Versicherungspflicht nach dem KSVG gekündigt werden. ln diesem Fall beginnt die Mitgliedschaft nach [akt.] § 186 Abs. 3 Satz 3 SGB V mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens aber zwei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht (Bescheiddatum).
Beispiel [2022 aktualisiert]:
Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG vom | 19.4.2022 | ||
|
18.5.2022 | ||
|
31.5.2022 | ||
|
1.6.2022 | ||
|
22.6.2022 | ||
|
30.6.2022 | ||
|
19.6.2022 |
[3] Bei Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, endet die Mitgliedschaft als Arbeitnehmer gemäß § 190 Abs. 4 SGB V erst dann, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung aufgibt, spätestens jedoch mit Ablauf von drei Wochen nach Ende der letzten unständigen Beschäftigung. Erst danach kann eine Mitgliedschaft aufgrund der Versicherungspflicht nach dem KSVG eintreten. Personen, die Monat für Monat unständigen Beschäftigungen nachgehen, werden in der Regel während des ganzen Kalenderjahres als unständig Beschäftigte versichert.
[4] Eine berufsmäßige unständige Beschäftigung liegt dann vor, wenn in einem zeitlichen Abstand von weniger als drei Wochen erneut eine unständige Beschäftigung aufgenommen wird und somit davon ausgegangen werden kann, dass diese Beschäftigung schon aufgrund ihrer Häufigkeit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen