Laufende Versorgungsbezüge

[1] Durch die zeitversetzte Umsetzung des Freibetrags im Zahlstellen-Meldeverfahren sind in Bestandsfällen rückwirkende Meldungen für den Meldezeitraum 1.1.2020 bis 30.9.2020 erforderlich. Hierbei ist es unbeachtlich, ob ein Einfachbezug oder Mehrfachbezug vorliegt und ob eine Beitragsabführungspflicht besteht.

[2] Sofern eine Betriebsrente über den 31.12.2019 hinaus gezahlt wurde, hat die Zahlstelle rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 eine Änderungsmeldung mit dem Kennzeichen 5 im Feld ART VB abzugeben.

[3] Bei einer erstmaligen Auszahlung der Betriebsrente in der Zeit vom 1.1.2020 bis 30.9.2020 ist die abgegebene Beginn-Meldung zu stornieren und mit dem Kennzeichen 5 im Feld ART VB neu abzugeben.

[4] Sofern im Meldezeitraum vom 1.1.2020 bis 30.9.2020 die Zahlstelle Änderungsmeldungen abgegeben hat, sind diese zu stornieren und mit dem Kennzeichen 5 im Feld ART VB neu abzugeben.

Laufende Versorgungsbezüge – Beendigung der Zahlung

[1] Die Pflicht zur Korrektur abgegebener Meldungen für den Zeitraum 1.1.2020 bis 30.9.2020 gilt auch, sofern die Zahlstelle (z.B. wegen Tod des Mitglieds) die Zahlung eingestellt hat.

[2] Die Krankenkasse stellt auf Grundlage der korrigierten Meldungen den Anspruch auf Freibetrag fest und wird, sofern ein Erstattungsanspruch von Dritten geltend gemacht wird, diesen prüfen.

[3] Auf Grundlage dieser generalisierenden Regelung erfolgt von den Krankenkassen keine Rückmeldung über die Anwendung des Freibetrags.

Zeitpunkt der Korrekturen

[1] Die Meldungen sind nach Eintritt des Meldetatbestandes unverzüglich abzugeben (§ 202 SGB V), das Gesetz sieht keine Meldefristen für Zahlstellen und Krankenkassen vor.

[2] Damit Krankenkassen in Bestandsfällen auf Grundlage vollständig vorliegender Meldungen der Zahlstellen eine Feststellung zum Freibetrag in Fällen des Mehrfachbezugs treffen können, ist von den Zahlstellen sicherzustellen, dass alle korrigierten Meldungen spätestens am 31.10.2020 bei den Krankenkassen vorliegen.

Einmalige Versorgungsbezüge

[1] Bei Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen gilt die widerlegbare Vermutung, dass es sich immer um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt. Insoweit sind Zahlstellen nicht verpflichtet, bei Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen, die vor dem 1.10.2020 gewährt wurden, eine Stornierung der abgegebenen Meldung und eine Neumeldung mit dem Kennzeichen 5 im Feld VB ART vorzunehmen.

[2] Die Umsetzung der Kennzeichnungspflicht gilt erst für Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen, die ab dem 1.10.2020 gewährt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge