[1] Zur Zahlstellenmeldung "Bewilligung/Beginn" eines laufenden VB muss die Krankenkasse zurückmelden, wie mit diesem VB bezüglich der Abrechnung und des ZMV-Dialogs verfahren werden soll. Die Zahlstelle muss die Rückmeldung überwachen.

[2] Die Rückmeldung zu Bewilligung/Beginn des laufenden VB wird von der Krankenkasse mit dem Grund (DBKZ/GD) = "1" an die Zahlstelle gemeldet.

[3] Die Rückmeldung der Krankenkasse enthält immer die Versicherungsnummer des VBE (DSVZ/VSNR), sofern diese bekannt ist. Fehlt sie in der Meldung der Zahlstelle, kann diese sie der Rückmeldung grundsätzlich entnehmen.

[4] Die Rückmeldung der Krankenkasse enthält auch das von ihr für den VB vergebene Aktenzeichen (DSVZ/AZKK), das bei weiteren Meldungen im ZMV-Dialog von der Zahlstelle mit gemeldet werden muss. Die Krankenkasse meldet ihrerseits auch das Aktenzeichen zurück, das die Zahlstelle dafür vergeben hat (DSVZ/AZVU), da es Bestandteil des VB-Schlüssels ist.

[6] Ist der VBE Freiwillig- oder Familienversicherter, ist die Beitragsabführungspflicht zu verneinen.

[7] Soweit aufgrund einer rückwirkenden Gewährung eines Versorgungsbezuges Beiträge aus dem Versorgungsbezug für Zeiten der Familienversicherung von der Zahlstelle zu zahlen sind (§ 229 Abs. 2 SGB V), besteht von Beginn des Versorgungsbezuges an für die Zahlstelle eine Beitragsabführungspflicht. In diesen Fällen ist (auch) für den Nachzahlungszeitraum, in denen eine Familienversicherung bestand, die Beitragsabführungspflicht in der Krankenkassenrückmeldung zu bejahen (Feld "KENNZABF" 2 – 4).

[8] Wird die Beitragsabführungspflicht bejaht, müssen deren Beginn und ggf. der Vbmax mit übermittelt werden.

[9] Ist die zur PV einbezogen, muss die Zahlstelle im gegebenen Altersrahmen die Elterneigenschaft des VBE bezüglich des eventuellen VBE-Zusatzbeitrags kennen.

[10] Die Beitragsabführungspflicht wird unabhängig davon bejaht, ob auch Beiträge anfallen. Sofern die monatlichen Brutto-VB eines VBE nicht mehr als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße-West betragen, fallen keine Beiträge an. Wird dieser Grenzwert überschritten - auch nur gelegentlich (z. B. durch Einmalzahlungen), fallen für diesen Monat Beiträge an. Übersteigt der von dieser Zahlstelle gezahlte Brutto-VB nicht den Grenzwert, ist in die Beurteilung der Beitragspflicht das Kennzeichen "Mehrfachbezug" einzubeziehen.

[11] Die mit dem Kennzeichen zur Beitragsabführungspflicht (DBKZ/KENNZABF) übermittelten Werte sind mit einem Datum Beginn KZ Beitragsabführungspflicht (DBKZ/ABFBG), ab dem dieses Kennzeichen umzusetzen ist, zu melden.

[12] Auch wenn das Datum Ende KZ Beitragsabführungspflicht - richtiger der Meldepflicht - zum Zeitpunkt der Beginnmeldung bereits bekannt ist, muss es hier leer sein (DBKZ/ABFEN). Das Ende ist nur in einer Endemeldung mit GD = "6" - "9" verwendbar.

[13] Das Kennzeichen "Mehrfachbezug" (DBKZ/KENNZMFB) informiert, ob der VBE über die gesetzliche Rente und den laufenden VB dieser Meldung hinaus weitere Versorgungsbezüge (anderer oder auch dieser Zahlstellen) oder Arbeitseinkommen bezieht. Das ist relevant, wenn die Beitragsabführungspflicht bejaht wurde und der Brutto-VB dieser Zahlstelle den Grenzwert (siehe vorstehend) nicht überschreitet. In diesem Fall ist dennoch der Beitrag zu ermitteln und abzuführen, wenn das Kennzeichen = "2" (Ja, zusammen über "Gering-VB") übermittelt wurde; wurde = "3" (Ja, aber auch zusammen "Gering-VB") übermittelt, wird der Beitrag nur bei eigener künftiger Grenzwertüberschreitung fällig.

[14] Die Krankenkasse ist über Änderungen der Höhe des VB zu informieren (siehe Änderungsmeldung der Zahlstelle 2.5). Dies gibt sie mit dem Kennzeichen "Veränderungsmeldung" (DBKZ/KENNZAEN) "=J" vor.

[15] Der Datenbaustein "Name" (DBNA) muss jeder Meldung mit GD = "1" angefügt sein.

[16] Wurde eine Meldung mit GD = "1" irrtümlich abgegeben wird sie durch eine Stornierungsmeldung (siehe Abschnitt 4.3) mit GD = "1" widerrufen.

[17] Wurde eine Meldung mit GD = "1" fehlerhaft abgegeben, ist sie durch eine Änderungsmeldung mit GD = "2" nicht korrigierbar, sondern wird durch Stornierung der ursprünglichen Meldung (siehe Abschnitt 4.3) und Neumeldung korrigiert.

4.2.1 Meldung des maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezuges (VBmax)

[1] Sofern die Summe aus monatlichem Versorgungsbezug/monatlichen Versorgungsbezügen und Monatsbetrag der gesetzlichen Rente die BBG übersteigt, meldet die Krankenkasse der Zahlstelle den Umfang der Beitragspflicht. In diesen Fällen wird in der Rückmeldung der sogenannte "maximal beitragspflichtige Versorgungsbezug" (VBmax) angegeben. Eine Anpassung des VBmax erfolgt durch die Krankenkasse grundsätzlich zum 1.1. eines Jahres (Änderung der monatlichen BBG) und zum 1.7. eines Jahres (Erhöhung der gesetzlichen Rente).

[2] Der VBmax ist bei einem Einfachbezug die Differenz zwischen der BBG und dem Monatsbetrag der gesetzlichen Rente. Bei einem Mehrfachbezug ist der VBmax die Differenz zwischen der BBG und dem Monatsbetrag der gesetzlichen Rente zuzüglich aller weiteren der Krankenkasse bekannten Versorgungsbezüge des VBE. Für die Landwirtschaftliche Kranke...

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