[1] Die Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung ist erforderlich für irrtümlich oder mit fehlerhaftem Inhalt abgegebene Meldungen – auch für vor der Teilnahme am ZMV-Dialog abgegebene.

[2] Die Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung wird im ZMV nicht durch einen eigenen Meldegrund gekennzeichnet. Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist der DSVZ mit dem DBKZ mit den ursprünglich übermittelten Daten, im Feld DSVZ/ED mit dem aktuellen Datum und im Feld DBKZ/KENNZST mit dem Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegeben Meldung = J" in der aktuellen Version zu übermitteln. Sofern sich im Einzelfall auf Grund von Veränderungen – z. B. in der Höhe des Vbmax – Korrekturnotwendigkeiten ergeben, ist (sind) im Wege der Aufrollung die bereits übermittelte(n) Meldung(en) zu stornieren. Dies bedeutet, dass alle Zeiten nach der vorzunehmenden Änderung zu stornieren und ggf. neu zu melden sind. Soweit sich zwischenzeitlich Veränderungen in den Schlüsselfeldern (siehe Abschnitt 2.6) ergeben haben, sind diese grundsätzlich mit den neuen Werten zu übermitteln.

[3] Ergeben sich hingegen rückwirkende Änderungen in den Meldungen der Krankenkassen, die ausschließlich den VBmax betreffen, erfolgen keine Stornierungs- und Neumeldungen, sofern der VBmax keine Anwendung findet. Soweit sich rückwirkende Änderungen in den Meldungen der Krankenkassen ergeben, die nicht nur den VBmax betreffen, erfolgen Stornierungs- und Neumeldungen; hierbei wird in den Neumeldungen von den Krankenkassen im Feld VBmax der Wert 0,00 angegeben, sofern der VBmax keine Anwendung findet.

[4] Eine irrtümlich oder fehlerhaft abgegebene Stornierungsmeldung kann selbst nicht durch eine neuerliche Stornierungsmeldung storniert werden.

[5] Wurde eine Stornierungsmeldung irrtümlich abgegeben, muss sie durch eine inhaltsgleiche Neumeldung widerrufen und damit der ursprüngliche Meldestand wieder hergestellt werden; lediglich das Stornokennzeichen (DBKZ/KENNZST) muss = "N" und der Erstellzeitpunkt (DSVZ/ED) aktuell sein.

[6] Als irrtümlich abgegeben ist eine Stornierungsmeldung zu werten, die - bis auf Stornokennzeichen und Erstellzeitpunkt - eine inhaltsgleiche vorausgegangene Meldung betrifft.

[7] Wurde eine Stornierungsmeldung fehlerhaft abgegeben, ist sie selbst nicht korrigierbar. Es muss erwartet werden, dass die Zahlstelle die fehlerhafte Stornierungsmeldung als solche erkennt und nicht berücksichtigt. Es muss lediglich die korrigierte Stornierungsneumeldung erfolgen.

[8] Als fehlerhaft abgegeben ist eine Stornierungsmeldung zu werten, die über Stornokennzeichen und Erstellzeitpunkt hinaus keine inhaltsgleiche vorausgegangene Meldung betrifft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge