[1] Vor der erstmaligen Bewilligung eines laufenden VB kann die Zahlstelle in Form einer sogenannten "Vorabbescheinigung" seit 1.1.2012 die Daten zum Beginn des VB an die Krankenkasse übersenden, um von ihr eine Meldung über das bestehende Versicherungsverhältnis und zur grundsätzlichen Beitragspflicht zu erhalten. Nach Vorliegen der Rückmeldung der Krankenkasse zur Vorabbescheinigung führt die Zahlstelle die Bewilligung des VB durch und errechnet die tatsächliche Höhe der Leistung. Anschließend folgt die Meldung über die Bewilligung/ den Beginn des VB (siehe Abschnitt 2.2).
[2] Bei der Vorabbescheinigung handelt es sich um ein optionales Verfahren. Ungeachtet der Vorabbescheinigung muss stets eine Meldung mit GD = 1 "Bewilligung/Beginn des VB" erfolgen.
[3] Die Vorabbescheinigung ist mit dem Grund (DBZK/GD) = "5" an die für den VBE zuständige Krankenkasse zu melden.
[4] Grundsätzlich ist bei einer Vorabbescheinigung die Angabe der Versicherungsnummer erforderlich. Zahlstellen haben mit dem verwendeten Abrechnungsprogramm die Versicherungsnummer des Versorgungsbeziehers bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzufragen, sofern die Versicherungsnummer der Zahlstelle unbekannt ist. Hierfür sind die persönlichen Daten des Versorgungsbeziehers (Name, Anschrift, Geburtsdaten) anzugeben. Die Rückmeldung des Suchergebnisses durch die DSRV erfolgt unverzüglich.
[5] Ermittelt die DSRV im Einzelfall keine Versicherungsnummer, kann das Feld leer bleiben (DSVZ/VNSR = "Leerzeichen"), um die Meldung unverzüglich zu erstatten. In diesen Fällen übermittelt die Krankenkasse mit der Rückmeldung die Versicherungsnummer. Wenn die Versicherungsnummer bekannt wird, braucht die Meldung mit GD = "5" nicht nochmals erstattet zu werden.
[6] Die Vorabbescheinigung ist nur für die Meldung von laufenden VB – nicht bei Kapitalleistungen oder Kapitalisierungen - zulässig. Das Beginndatum des VB (DBZK/VBBG) ist das des grundsätzlichen Anspruchsbeginns, unabhängig davon, wann die erste Zahlung erfolgt.
[7] Das Endedatum laufender VB (DBZK/VBEN) muss auf Grundstellung bleiben (= "00000000"), auch wenn zum Zeitpunkt der Meldung Vorabbescheinigung“ das Ende eines laufenden VB bereits bekannt ist.
[8] Da die Höhe des laufenden VB bei Erstellung der Vorabbescheinigung nicht relevant ist, muss das Feld auf Grundstellung bleiben (= "00000000").
[9] Die Datenfelder zur Kapitalleistung bleiben auf Grundstellung.
[10]Die Felder Beitrag zur KV und zur PV müssen ebenfalls leer bleiben (DBZK/BEITRKV und /BEITRPV = "00000000"). Sie sind nur mit Bestandsmeldungen für laufende VB anzugeben, wenn die Beitragsermittlung und -abführung durch die Zahlstelle erfolgt.
[11] Die Datenbausteine "Name" (DBNA), "Geburtsangaben" (DBGA) und "Anschrift" (DBAN) müssen jeder Meldung mit GD = "5" angefügt sein.
[12] Wurde eine Meldung mit GD = "5" irrtümlich abgegeben und von der ANNAHMESTELLE nicht zurückgewiesen, muss sie durch eine Stornierungsmeldung (siehe Abschnitt 2.3) mit GD = "5" widerrufen werden.
[13] Wurde eine Meldung mit GD = "5" fehlerhaft abgegeben und von der ANNAHMESTELLE nicht zurückgewiesen, ist sie durch eine Änderungsmeldung mit GD = "2" nicht korrigierbar, sondern muss durch Stornierung der ursprünglichen Meldung (siehe Abschnitt 2.3) und Neumeldung korrigiert werden; führte der Fehler zu einer Rückweisung durch die ANNAHMESTELLE, ist lediglich die korrigierte Neumeldung erforderlich.