[1] Sofern die Summe aus monatlichem Versorgungsbezug/monatlichen Versorgungsbezügen und Monatsbetrag der gesetzlichen Rente die BBG übersteigt, meldet die Krankenkasse der Zahlstelle den Umfang der Beitragspflicht. In diesen Fällen wird in der Rückmeldung der sogenannte "maximal beitragspflichtige Versorgungsbezug" (VBmax) angegeben. Eine Anpassung des VBmax erfolgt durch die Krankenkasse grundsätzlich zum 1.1. eines Jahres (Änderung der monatlichen BBG) und zum 1.7. eines Jahres (Erhöhung der gesetzlichen Rente).
[2] Der VBmax ist bei einem Einfachbezug die Differenz zwischen der BBG und dem Monatsbetrag der gesetzlichen Rente. Bei einem Mehrfachbezug ist der VBmax die Differenz zwischen der BBG und dem Monatsbetrag der gesetzlichen Rente zuzüglich aller weiteren der Krankenkasse bekannten Versorgungsbezüge des VBE. Für die Landwirtschaftliche Krankenkasse gelten bei der Berechnung des VBmax weitere Regelungen.
[3] Sofern der gemeldete VBmax keine Anwendung mehr findet, wird dies von der Krankenkasse durch eine Änderungsmeldung (GD 2) mit Wert VBmax 0,00 EUR angezeigt, in der kein VBmax mehr angegeben wird. Dies gilt z. B. in den Fällen, in denen aufgrund des Wegfalls eines zweiten Versorgungsbezuges der erste Versorgungsbezug in voller Höhe der Beitragspflicht zu unterwerfen ist.
[4] Sofern der anzuwendende VBmax im Einzelfall 0,00 EUR beträgt, wird in den Meldungen der Krankenkasse zusätzlich die Angabe zur Beitragsabführungspflicht verneint (KENNZABF, Kennzeichen 1). Dies gilt z. B., sofern bei mehreren Versorgungsbezügen die Beitragsabführung auf eine Zahlstelle reduziert wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Meldungen, mit denen kein VBmax gemeldet wird von Meldungen, mit denen ein VBmax in Höhe von 0,00 EUR gemeldet wird, eindeutig unterschieden werden können.
[5] Übersteigt die Summe aus monatlichem Versorgungsbezug/monatlichen Versorgungsbezügen und Monatsbetrag der gesetzlichen Rente die BBG nicht, erfolgt von der Krankenkasse keine Meldung über den VBmax.
[6] Um sicherzustellen, dass ab dem 1.1.2017 in den Fällen, in denen der VBmax keine Anwendung findet, in den Beständen der Zahlstellen der gleiche Wert (VBmax 0,00 EUR) dokumentiert ist, werden die Krankenkassen im Januar 2017 eine Änderungsmeldung in den einschlägigen Fällen mit dem Wert 0,00 EUR im Feld VBmax melden.