[1] Bezieht die Person nur eine einzelne Betriebsrente (Einfachbezug), hat die Zahlstelle den Anspruch auf den Freibetrag zu prüfen und festzustellen. Die Krankenkasse trifft hierzu in ihrer Rückmeldung keine Aussage.
[2] Bezieht das Mitglied
- mehrere laufende Betriebsrenten,
- mehrere einmalig gezahlte Betriebsrenten,
- eine laufende Betriebsrente und eine einmalig gezahlte Betriebsrente,
- eine laufende Betriebsrente und einen laufenden/einmalig gezahlten anderen Versorgungsbezug,
- eine laufende/einmalig gezahlte Betriebsrente und Arbeitseinkommen,
ist der Status "Mehrfachbezug" erfüllt und die Krankenkasse stellt auf Grundlage der Meldungen der Zahlstellen den Anspruch auf den Freibetrag dem Grunde und der Höhe nach fest und übermittelt das Ergebnis den Zahlstellen in der Rückmeldung.
[3] Die Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach erfolgt im Feld KENNZFB mit den Attributen JA, ANTEILIG und NEIN. Soweit ein anteiliger Anspruch besteht, wird zusätzlich der Anspruch der Höhe nach im Feld FB in Eurocent angegeben.
[4] Die Krankenkasse trifft die Entscheidung, bei welchem Versorgungsbezug der Freibetrag anzuwenden ist.
[5] Die Standardprozesse sind unter Ziffer 2.2.1 beschrieben.
Berücksichtigung des Freibetrags bei einem Mehrfachbezug – rückwirkende Korrekturen
[1] Durch die zeitversetzte Umsetzung der neuen Meldepflichten sind rückwirkende Korrekturen der abgegebenen Meldungen von Krankenkassen für den Meldezeitraum 1.1.2020 bis 30.9.2020 erforderlich.
[2] Krankenkassen haben auf Grundlage von rückwirkend korrigierten Meldungen der Zahlstellen bei einem Mehrfachbezug eine Änderungsmeldung für den entsprechenden Zeitraum zu übermitteln mit der Feststellung im Feld KENNZFB und zusätzlich im Feld FB, sofern ein anteiliger Freibetrag zu berücksichtigen ist.
[3] Bei einer erstmaligen Auszahlung der Betriebsrente in der Zeit vom 1.1.2020 bis 30.9.2020 hat die Krankenkasse die abgegebene Rückmeldung zur Bewilligung zu stornieren und mit den Angaben zur Feststellung des Freibetragsanspruchs neu abzugeben.
[4] Die Meldungen sind unverzüglich abzugeben.
Meldungen der Krankenkassen – Kapitalleistung, Kapitalabfindung
Auf Grundlage der Meldung der Zahlstelle über die Bewilligung des Versorgungsbezugs stellt die Krankenkasse den Anspruch auf einen Freibetrag dem Grunde und der Höhe nach fest und berücksichtigt diese Feststellung in einem Beitragsbescheid. Eine Rückmeldung an die Zahlstelle erfolgt nicht.