§ 78a SGB X Anlage – Nr. 4 –
... zu gewährleisten, dass Sozialdaten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung von Sozialdaten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle)

[1] Die Weitergabekontrolle umfasst sämtliche Aspekte der Weitergabe personenbezogener Daten, also die elektronische Übertragung, den Datenträgertransport und die Übermittlungskontrolle. Hierzu gehört neben der Abschirmung der Sozialdaten vor unbefugtem Zugriff beim "Transport" (physisch oder durch Datenübermittlung) auch die Dokumentation der über selbsttätige Einrichtungen vorgesehenen Übermittlungen an Dritte.

[2] Bei der elektronischen Datenübertragung sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, um Unbefugten den Zugang zu Sozialdaten nicht zu ermöglichen. Dabei sind, soweit möglich, Standleitungen oder sichere Netze zu benutzen. Es ist insbesondere technisch sicherzustellen, dass der Empfänger auch der tatsächlich Empfangsberechtigte ist. Die Übermittlungsaktivität ist zu protokollieren und die Protokolle sind stichprobenweise zu überprüfen. Die Möglichkeiten der Verschlüsselung sind zu nutzen.

[3] Der Datenträgertransport umfasst die Beförderung von Datenträgern. Hierbei sind besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die die Transportbehältnisse, -fahrzeuge und -wege, die Abgangs- und Auskunftsbestätigungen und die Identitätsprüfung des Empfängers betreffen.

[4] Für die Übermittlung von Sozialdaten durch Datenverarbeitungssysteme sind dann noch die Abruf- und Übermittlungsprogramme, die übermittlungsfähigen Daten und die vorgesehenen Empfänger zu dokumentieren. Eine Dokumentation der tatsächlichen Übermittlung wird nicht verlangt. Für eine mögliche Revision, auch durch externe Stellen, sind die dokumentierten Angaben in verständlicher Form zu führen.

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