[1] Absatz 1 beinhaltet weitere objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale (Handeln gegen Entgelt, Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht), durch die die Tathandlungen, die sich aus § 85 Abs. 2 SGB X ergeben, zu einem Straftatbestand normiert werden.
[2] Ein Handeln gegen Entgelt ist objektive Tatbestandsvoraussetzung. Unter Entgelt ist dabei jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung zu verstehen (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 9 Strafgesetzbuch [StGB]).
[3] § 85a SGB X ist auch dann erfüllt, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern. Die Absicht des Täters zählt dabei zu den subjektiven Tatbestandvoraussetzungen. Es muss dem Täter gerade darauf ankommen, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen; es ist also direkter Vorsatz ersten Grades gefordert, der gegeben ist, wenn der Täter die Bereicherung bei sich selbst oder bei einem anderen als End- oder Zwischenziel will..
[4] Die Schädigungsabsicht als weiteres subjektives Tatbestandsmerkmal stellt eine weitere Begehungsart dar. Anders als bei der Bereicherungsabsicht reicht bezüglich der Schädigungsabsicht jedoch nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen Vorsatz in Gestalt des direkten Vorsatzes zweiten Grades aus, der vorliegt, wenn der Täter um die Schädigung sicher weiß, aber dennoch handelt. In diesem Fall muss der Täter also das Bewusstsein im Sinne sicheren Wissens haben, dass der Nachteil für den anderen eine notwendige Folge seines Tuns sein wird.
[5] Der Kreis der Täter ist unbegrenzt.
[6] Die Tat ist – anders als im Rahmen der Bußgeldvorschrift des § 85 SGB X – ausschließlich dann strafbar, wenn sie auch bezüglich der Tathandlungen, wie sie sich aus § 85 Abs. 2 SGB X ergeben, vorsätzlich verübt wird, da eine fahrlässige Begehung in § 85a SGB X nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht ist (siehe § 15 StGB).
[7] Es kommen alle drei bekannten Vorsatzformen in Betracht; bedingter Vorsatz als schwächste Vorsatzform reicht bezüglich der Tathandlungen nach § 85 Abs. 2 SGB X aus. Das Wissen des Täters muss sich auf die in der Lebenswirklichkeit erkennbaren Tatumstände beziehungsweise tatsächlichen Gegebenheiten erstrecken, die die in der Norm genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen. Ein Irrtum hierüber schließt den Vorsatz aus, ebenso ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (siehe § 16 StGB). Demgegenüber schließt ein Verbotsirrtum ebenso wie ein Irrtum über den Inhalt der Norm oder einzelner Tatbestandsmerkmale lediglich die Schuld aus, sofern dieser Irrtum unvermeidbar war (siehe § 17 StGB), wobei in der strafrechtlichen Praxis an das Kriterium der Unvermeidbarkeit des Irrtums entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung der Strafgerichte jedoch ein äußerst strenger Maßstab angelegt wird.
[8] Nach §§ 26, 27 StGB sind auch eine vorsätzlich begangene Anstiftung und Beihilfe zur vorsätzlich begangenen Straftat nach § 85a SGB X strafbar. Der Versuch des § 85a SGB X ist gemäß § 23 Abs. 1 StGB straflos.