§ 69 Abs. 2 SGB X berücksichtigt, dass sich einige wichtige Regelungen des Sozialrechts nicht im SGB wiederfinden. Durch Abs. 2 sollen die Stellen, die diesen Regelungen unterliegen, im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen oder sich aus dem Tarifvertrag ergebenden Aufgaben den in § 35 SGB I genannten Stellen gleichgestellt werden. Hierdurch ergibt sich eine Ausweitung des Übermittlungstatbestandes. Die Regelung bedeutet vor allem eine Erweiterung des Begriffs der gesetzlichen Aufgabe, da dieser über das SGB hinausgeht. Es handelt sich hierbei zum einen um gesetzliche Aufgaben, die in anderen Sozialleistungsbereichen angesiedelt sind, z. B. im Lastenausgleichsgesetz (LAG), Bundesentschädigungsgesetz (BEG), Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), sowie um Aufgaben gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (z. B. Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe, Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie, Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft) und der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen (z. B. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände, Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft). Soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben, werden auch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes den in § 35 SGB I genannten Stellen gleichgestellt.

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