Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, unterliegen einer verstärkten Zweckbindung. Diese Daten dürfen auch unter den Voraussetzungen des Absatz 2 nicht für andere Zwecke verwendet werden.

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