Siehe § 19 SGB IX
1. Allgemeines
Mit der Regelung zum Teilhabeplan wird die bisher in § 10 SGB IX nur in Grundzügen geregelte Koordinierung der Leistungen konkretisiert. Die mit dem Teilhabeplanverfahren einhergehenden vollständigen und nahtlos ineinander greifenden Feststellungen der Rehabilitationsträger korrespondieren mit § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB IX und sollen eine nach Zuständigkeiten und Leistungsgesetzen getrennte Leistungsbewilligung und Leistungserbringung ermöglichen. Die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens wird in der zum 1.12.2018 in Kraft getretenen Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" bestimmt.
2. Notwendigkeit, Inhalte sowie Anpassung und Fortschreibung des Teilhabeplans
[1] Die Notwendigkeit einen Teilhabeplan zu erstellen besteht, wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind.
[2] Unterhaltssichernde Leistungen sind dabei als akzessorische Leistung zur Hauptleistung und somit nicht als Leistungen unterschiedlicher Leistungsgruppen anzusehen. In diesen Fällen ist ein Teilhabeplanverfahren nur dann erforderlich, wenn Leistungen weiterer Leistungsgruppen beantragt werden. Für den Teilhabeplan sind die erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen festzustellen und schriftlich so zusammenzustellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation ist der Teilhabeplan anzupassen und fortzuschreiben. Der Teilhabeplan ist in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten zu erstellen. Zudem wird dem Leistungsberechtigten das Recht zur Einsicht in den Teilhabeplan eingeräumt.
[3] Ein Teilhabeplan ist auch dann zu erstellen, wenn der Leistungsberechtige diesen wünscht, obgleich die Voraussetzungen nach Absatz 1 [des § 19 SGB IX] nicht vorliegen.
3. Verantwortlicher Rehabilitationsträger
Die Verantwortung für die Koordination und damit für die Erstellung sowie Anpassung und Fortschreibung des Teilhabeplans obliegen dem leistenden Rehabilitationsträger. Bei Trägermehrheit kann in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die Federführung für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens auch bei einem der beteiligten Rehabilitationsträger liegen. Der federführende Rehabilitationsträger ist auch für die Einhaltung der Fristen verantwortlich.
4. Leistungen zur Frühförderung
Die Leistungen zur Frühförderung umfassen aufeinander abgestimmte Leistungen, ggf. mehrerer Leistungsträger und Fachdisziplinen, die aus einer Hand unbürokratisch und schnell zur Verfügung gestellt werden. Diese Leistungen bilden als Komplexleistung eine Einheit, für die spezielle Regelungen (z. B. Fristen, Verfahren, Kostenteilung und die Erstellung eines Förder- und Behandlungsplans) explizit im Gesetz und der aktuellen Frühförderverordnung [FrühV] geregelt sind. Bei Leistungen der Frühförderung ist daher ein Teilhabe- oder Gesamtplan nicht zu erstellen, sondern ist nur dann angezeigt, wenn neben der Komplexleistung Frühförderung noch weitere Leistungen zur Teilhabe erbracht werden. Daher sollte in den Landesrahmenvereinbarungen lediglich geregelt werden, in welchen Fällen neben dem obligatorischen Förder- und Behandlungsplan die Erstellung eines Teilhabe- oder Gesamtplans erforderlich sein kann. Hinsichtlich des Förder- und Behandlungsplans kann es in der Regel bei den bisher verwandten Musterplänen verbleiben.
5. Ergänzende Hinweise
Hinsichtlich der trägerübergreifenden Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens (§ 20 SGB IX) wird auf die, von den Rehabilitationsträgern nach § 26 Abs. 2 Nr 3 SGB IX vereinbarte und zum 1.12.2018 in Kraft getretene Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" verwiesen.