[1] In Fällen, in denen der Antrag bereits nach Absatz 1 [des § 14 SGB IX] weitergeleitet wurde und auch der zweitangegangene Rehabilitationsträger für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, sieht Absatz 3 [des § 14 SGB IX] die einzige Möglichkeit einer Zweitweiterleitung im Rahmen der sogenannten "Turbo-Klärung" vor. Diese Weiterleitung kann nur im Einvernehmen mit dem "dritten" Rehabilitationsträger, an den der Antrag erneut weitergeleitet werden soll, erfolgen. Für den dritten Rehabilitationsträger gilt dann die durch Antragseingang beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger ausgelöste Entscheidungsfrist, die durch die erneute Weiterleitung nicht verlängert wird.
- Eingang eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beim Unfallversicherungsträger am 19.3.2019
- 2-Wochen-Frist nach Absatz 1 [des § 14 SGB IX] verläuft vom 20.3.2019 bis 2.4.2019
- Es liegen keine Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung vor.
- Weiterleitung des Antrags an den Rentenversicherungsträger am 25.3.2019
- Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger am 28.3.2019
Fallvariante a)
- Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenversicherungsträgers sind erfüllt.
- Die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kann nur aufgrund eines sozialmedizinischen Gutachtens erfolgen, welches dem Rentenversicherungsträger am 10.4.2019 mit dem Ergebnis einer negativen Erwerbsprognose vorliegt; die Entscheidungsfrist nach Absatz 2 [des § 14 SGB IX] verläuft vom 11.11.2016 bis 24.11.2016.
- Aufgrund der negativen Erwerbsprognose nimmt die Rentenversicherung am 11.4.2019 Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse auf, die sich bereit erklärt, den Rehabilitationsbedarf festzustellen; hierzu hat sie bis 24.4.2019 Zeit.
Fallvariante b)
- Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenversicherungsträgers sind nicht erfüllt.
- Vor diesem Hintergrund nimmt die Rentenversicherung am 11.4.2019 Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse auf, die sich bereit erklärt, den Rehabilitationsbedarf festzustellen; hierzu beauftragt sie zunächst den MDK.
- Das MDK-Gutachten liegt der Krankenkasse am 17.4.2019 vor; darin wird die Notwendigkeit einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation bestätigt.
- Demnach hat die Krankenkasse nach Absatz 2 [des § 14 SGB IX] vom 18.4.2019 bis 2.5.2019 [§ 193 BGB = Fristverlängerung auf den nächsten Werktag] Zeit, die Leistungsbewilligung zu erteilen.
[2] Erklärt der dritte Rehabilitationsträger kein Einvernehmen zur Vornahme der "Turbo-Klärung" und kann der zweitangegangene Träger für die beantragte Leistung zur Teilhabe nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein, so kann dieser ein erweitertes Antragssplitting nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 3 Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" vornehmen (vgl. auch Punkt 2.1).
- Eingang eines Antrag auf Leistungen zur sozialen Teilhabe beim Unfallversicherungsträger am 19.3.2019
- 2-Wochen-Frist nach Absatz 1 [des § 14 SGB IX] verläuft vom 20.3.2019 bis 2.4.2019
- Es liegen keine Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung vor.
- Weiterleitung des Antrags an die Krankenkasse am 25.3.2019
- Eingang des Antrags bei der Krankenkasse am 28.3.2019
- Vornahme einer Turbo-Klärung durch die Krankenkasse gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe am 3.4.2019
- "Verweigerung" der Einverständnis zur Vornahme einer Turbo-Klärung durch den Träger Eingliederungshilfe am 8.4.2019
- Vornahme eines Antragssplittings nach§ 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 5§ 29 Abs. 5, § 30 Abs. 3 Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" durch die Krankenkasse gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe am 9.4.2019
[3] Der Krankenkasse obliegt als leistender Rehabilitationsträger weiterhin die Koordinierungsverantwortung, insbesondere hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen.
[4] Die Verantwortung für die Entscheidung und Bewilligung der Leistung geht auf den Träger der Eingliederungshilfe über.
Achtung:
Die Träger der Eingliederungshilfe sind nicht Vereinbarungspartner der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess", sondern orientieren sich lediglich an dieser. Insoweit können Widerstände auf Seiten der Träger der Eingliederungshilfe bei der Anwendung der Regelungen zum erweiterten Antragssplitting nicht ausgeschlossen werden. Um entsprechende Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte vorrangiges Ziel die Vornahme einer Turboklärung sein.