Zum 1.1.2018 sind mit Artikel 1 SGB IX, Teil 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) die für die Krankenkassen bedeutsamen Änderungen des SGB IX, Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung betroffenen Menschen – in Kraft getreten. Diese beinhalten eine umfangreiche Weiterentwicklung des 1. Teils des SGB IX mit dem Ziel einer Verbesserung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger. Darüber hinaus sehen die zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenden Artikel 6 und 23 Folgeänderungen des SGB V und der Frühförderungsverordnung [FrühV] vor.
Die zum 1.1.2020 in Kraft tretenden Änderungen durch Artikel 1 SGB IX, Teil 2 umfassen insbesondere die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe in den 2. Teil des SGB IX mit der Zielsetzung einer stärker personenzentrierten Ausrichtung.
Die Regelungen des SGB IX, Teil 1 sind nach ihrem Geltungszeitraum ab 1.1.2018 anzuwenden. Daher gelten sie für Anträge auf künftig zu erbringende Leistungen und somit für Anträge, die nach dem 31.12.2107 beantragt werden.
Für die gesetzliche Krankenversicherung sind insbesondere folgende Änderungen des SGB IX, Teil 1 relevant:
- Definition verbindlicher Anforderungen an das Verfahren zur Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
- stärkere Normierung des Verfahrens zur Koordinierung der Leistungen, insbesondere mit Blick auf trägerübergreifende Fallgestaltungen mit komplexen Versorgungsbedarfen
- Neuordnung der Beratungsangebote im Zusammenhang mit Teilhabeleistungen
- gesetzliche Festschreibung zentraler Aufgaben der BAR
- Erstellung eines jährlichen Teilhabeverfahrensberichts durch die BAR
Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene geben mit der Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens zum SGB IX vor dem Hintergrund des BTHG erste Umsetzungshinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung. Weitere Hinweise insbesondere zu trägerübergreifenden Aspekten des SGB IX, Teil 1 sind der auf Ebene der BAR vereinbarten Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" zu entnehmen. Diese ist zum 1.12.2018 in Kraft getreten. Darüber hinaus wird das Rundschreiben durch Ergebnisse der regelmäßigen Besprechungen der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbands zum Bereich Rehabilitation sowie Vereinbarungen und Absprachen mit weiteren Rehabilitationsträgern zur Klärung in der Praxis auftretender Fragestellungen sowie noch offene Punkte zu den Neuregelungen ergänzt.
Das SGB IX beinhaltet auch Regelungen zum Verhältnis der Leistungen der Eingliederungshilfe zu denen der sozialen Pflegeversicherung. Nähere Ausführungen sind im GR v. 20.12.2022 (z. B. [zu] § 13 SGB XI – Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen) zu finden.