[1] Durch die Versicherungsfreiheit in der KVdR sollen Missbräuche und die ungewollte Einbeziehung von an sich nicht schutzbedürftigen Personen in die KVdR verhindert werden. Die Ausführungen hierzu im [akt.] GR v. 24.10.2019, Abschnitt A.II.2, sind zu beachten.

[2] Dies gilt insbesondere bei Anwendung von § 6 Abs. 3a SGB V. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V kann deshalb in Neufällen und Bestandsfällen (vgl. Abschnitt 4.3) nur dann wirksam werden, sofern die Versicherungsfreiheit dem nicht entgegen steht.

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