[1] Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abänderung von den Leistungserbringern abgegeben werden. Dazu können auch solche sächlichen Mittel oder technischen Produkte zählen, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z.B. bestimmte Spritzen oder Inhalationsgeräte).
[2] Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gehören zu den Hilfsmitteln
- bestimmte Sehhilfen
- Hörhilfen
- Körperersatzstücke
- orthopädische und
- andere Hilfsmittel.
[3] Zu den Hilfsmitteln zählen auch Zubehörteile, ohne die die Basisprodukte nicht oder nicht zweckentsprechend betrieben werden können. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die im Einzelfall erforderliche Ausbildung in deren Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.
[4] Produkte, die von der Konzeption her für die speziellen Bedürfnisse kranker [akt.] Menschen oder für Menschen mit Behinderungen entwickelt und hergestellt werden und die ausschließlich bzw. ganz überwiegend von diesen Personen genutzt werden, können Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Dies gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (z.B. Hörgeräte) oder wenn sie einen Gebrauchsgegenstand beinhalten (z.B. orthopädische Schuhe) [Siehe zur Abgrenzung zu Gebrauchsgegenständen Abschnitt 5.1 Gebrauchsgegenstände].
[5] Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung sind nur solche technischen Hilfen als Hilfsmittel anzusehen, die [akt.] von Menschen mit Behinderungen getragen oder mitgeführt und bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und weiter benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Hilfsmittel müssen folglich von der Funktion her transportabel sein.
[6] Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des [akt.] Menschen mit Behinderungen ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Wesentlich für die Hilfsmitteleigenschaft ist, dass der [akt.] Mensch mit Behinderungen durch das Hilfsmittel an die Erfordernisse der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen angeglichen wird [Vgl. BSG, Urteil vom 6.4.1998, B 3 KR 14/97 R (USK 98101)]. Die Hilfsmitteleigenschaft eines Produktes hängt nicht von den jeweiligen Wohnverhältnissen der Versicherten ab.
[7] Hilfsmittel sind bauart- bzw. konstruktionsbedingt primär auf die Eigenanwendung durch die Versicherten ausgerichtet und werden in deren allgemeinen Lebensbereich bzw. im häuslichen Umfeld eingesetzt. Denn nach der Rechtsprechung des BSG [Vgl. BSG, Beschluss vom 16.9.1999, B 3 KR 2/99 B, vom 8.2.2000, B 1 KR 3/99 B; BSG, Urteil vom 28.6.2000, B 6 KA 26/99 R (USK 2000-72)] sind Hilfsmittel alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke und typische orthopädische Hilfsmittel, weil sie den Erfolg einer Heilbehandlung bei Anwendung durch den Versicherten selbst sicherstellen sollen.
[8] [akt.] Ziel der Versorgung von Menschen mit Behinderung mit Hilfsmitteln ist die Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft [Vgl. § 1 Satz 1 SGB IX]. Im Rahmen dieser für alle [akt.] Menschen mit Behinderung [Vgl. die Definition in § 2 Abs. 1 SGB IX] geltenden Bestimmungen ist die gesetzliche Krankenversicherung allerdings nur innerhalb ihres Aufgabengebietes – [korr.] Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinische Rehabilitation – und unter ihren besonderen Voraussetzungen zur Gewährung von Hilfsmitteln verpflichtet [Vgl. § 27 SGB V und BSG, Urteil vom 6.6.2002, B 3 KR 68/01 R]. Die Ausführungen des SGB IX decken sich insoweit mit denen des SGB V und führen nicht zu einer Leistungsausweitung bzw. Veränderung der Leistungsansprüche [Vgl. BSG, Urteil vom 26.3.2003, 3 KR 23/03 R].