[1] Bei der Zuzahlungsregelung wird unterschieden zwischen
- zum Verbrauch bestimmten und
- nicht zum Verbrauch bestimmten
Hilfsmitteln.
[2] Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können wegen ihrer Beschaffenheit, ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal ununterbrochen benutzt werden und sind in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich. Produkte, die nur dazu dienen, Verbrauchshilfsmittel anzuwenden, unterliegen der gleichen Zuzahlungsregelung wie Verbrauchsartikel (z.B. Netzhosen bei Inkontinenzvorlagen). In der beigefügten Tabelle (Anhang III) werden die Hilfsmittel des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V benannt, die der Zuzahlungsregelung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel unterliegen. Im Zuge von Fortschreibungen der Produktgruppen werden entsprechende Hinweise ins Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen.
[3] Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können mehrmals von einem oder – im Wiedereinsatz – von verschiedenen Versicherten verwendet werden. Es sind auch dann nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, wenn sie nach mehrmaligem Gebrauch verschleißen oder abnutzen.
7.2.4.1 Berechnung bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln
Für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregelung gemäß § 33 Abs. 8 i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V. Danach zahlen die Versicherten für jedes Hilfsmittel 10 % des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR (allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels) an die abgebende Stelle.
Berechnung: |
10 % vom Abgabepreis (von dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag) |
⇒ |
mindestens 5 EUR |
⇒ |
maximal 10 EUR |
⇒ |
ggf. begrenzt auf die Kosten des Mittels |
7.2.4.2 Berechnung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregelung gemäß § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V. Danach zahlen die Versicherten 10 % des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, höchstens jedoch 10 EUR für den gesamten Monatsbedarf. Die Zuzahlung wird auf einen maximalen Monatsbetrag von 10 EUR für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel aufgrund einer oder mehrerer Indikationen benötigt werden bzw. ob sie verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen sind.
Berechnung: |
10 % je Packung |
⇒ |
kein Mindestbetrag |
⇒ |
maximal 10 EUR für den Monatsbedarf |