[1] Für in Deutschland lebende Rentenantragsteller gilt das innerstaatliche Meldeverfahren zur KVdR/PflegeV, auch wenn es bei ihnen zur Anwendung über- oder zwischenstaatlichen Rechts kommt. D. h. der Rentenversicherungsträger erfährt zunächst von der zuständigen deutschen Krankenkasse das maßgebende innerstaatliche Rechtsverhältnis zur KVdR/PflegeV.
[2] Ist für den Rentenversicherungsträger erkennbar, dass für die Prüfung der Vorversicherungszeit seitens der Krankenkasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V auch ausländische Krankenversicherungszeiten zu berücksichtigen sind, sollte dieser Tatbestand der Krankenkasse vom Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Nachmeldung zur KVdR (Papierform) bekannt gegeben werden (vgl. auch Abschnitt 1.5.1).
[3] Die Berücksichtigung ausländischer KV-Zeiten kommt für Staaten in Betracht, in denen die VO (EG) 883/04 gilt. Das sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und der griechische Teil von Zypern. Die Vorgängerverordnung VO (EWG) 1408/71 findet nur noch für Drittstaatsangehörige im Verhältnis zu Großbritannien Anwendung.
[4] Darüber hinaus ist die Berücksichtigung ausländischer KV-Zeiten über die Sozialversicherungsabkommen mit Mazedonien, der Türkei und Tunesien möglich.
[5] Hält sich der Rentenantragsteller gewöhnlich im Ausland auf, so ist von der Einleitung des Meldeverfahrens durch den Rentenversicherungsträger abzusehen; es sei denn, es ist über- oder zwischenstaatliches Recht mit grenzüberschreitenden KVdR-Normen anzuwenden.
[6] Für einen Rentenantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat, in dem die VO (EG) 883/04 gilt (s. o.), ist das Meldeverfahren zur KVdR/PflegeV vom Rentenversicherungsträger bei der zuständigen deutschen Krankenkasse einzuleiten, wenn
- allein eine deutsche Rente beantragt ist oder
- sowohl eine deutsche Rente als auch eine Rente des Wohnstaates beantragt ist und nach dem Recht des Wohnstaates ein Anspruch auf Leistungen im Falle der Krankheit nicht oder noch nicht besteht (beachte aber Abschnitt 1.2.2, Buchstabe h) oder
- zwar nach dem Recht des Wohnstaates (z. B. Spanien) keine Rente beantragt ist oder bezogen wird, jedoch nach deutschem Recht und dem Recht eines dritten Mitgliedstaates (z. B. Italien).
[7] Für einen Rentenantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat mit grenzüberschreitender KVdR-Regelung (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien) ist das Meldeverfahren zur KVdR vom Rentenversicherungsträger bei der zuständigen deutschen Krankenkasse einzuleiten, wenn
- nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Wohnstaates weder Rente beantragt ist noch bezogen wird.