[1] Wird das Krankengeld aus dem gekürzten Arbeitsentgelt berechnet, ist als (Vergleichs-) Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 23c SGB IV ebenfalls das gekürzte Arbeitsentgelt anzusehen. Die das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (des gekürzten Arbeitsentgelts) übersteigenden Zahlungen des Arbeitgebers sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

[2] Die Regelungen der §§ 23c SGB IV und 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht besser gestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit. Daher ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 23c SGB IV vom Netto-Krankengeld (Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung) abzuziehen.

Beispiel 12

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung vom 01.01.2007 bis 30.06.2007
bezahlte Freistellungsphase vom 01.07.2007 bis 31.12.2007
Arbeitsunfähigkeit ab 15.03.2007
Entgeltfortzahlung bis 25.04.2007
weitergewährte Sachbezüge kalendertäglich 10,00 EUR
(Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt kalendertäglich 30,00 EUR
Brutto-Krankengeld kalendertäglich 27,00 EUR
Netto-Krankengeld kalendertäglich 23,52 EUR

Lösung

Ab 26.04.2007 ist Krankengeld auf Basis des um 50 v. H. reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Das Netto-Krankengeld und die weitergewährten Sachbezüge (zusammen 33,52 EUR kalendertäglich) übersteigen das kalendertägliche (Vergleichs-) Nettoarbeitsentgelt um 3,52 EUR; dieser Betrag wird beitragspflichtig. Das (Netto-)Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags der beitragspflichtigen Einnahme.

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