Siehe [akt.] § 192 Abs. 1, § 232a Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1 und 2 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1, § 163 Abs. 6 und 7, § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 1a SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1, § 49 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 und § 58 SGB XI.

B.I Erhalt der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung

[1] [akt.] Die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V stellt sicher, dass bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung durch den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht unterbrochen wird. Auf die Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs kommt es dabei nicht an.

[2] Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz [i.V.m. Satz 1] SGB XI bleibt die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Pflegeversicherung für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld . . . unberührt. Dieser Klarstellung hätte es eigentlich nicht bedurft, denn § 49 Abs. 2 SGB XI erklärt für den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung § 192 SGB V für entsprechend anwendbar, so dass bereits aufgrund dieser Bezugnahme der Fortbestand der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung gewährleistet ist.

B.II Fortbestand der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

[akt.] Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB VI wird die Rentenversicherungspflicht durch den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht unterbrochen. Die Vorschrift setzt voraus, dass bei Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Auf Personen, die der Rentenversicherungspflicht nicht unterliegen, findet § 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB VI keine Anwendung.

B.III Fortbestand der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung

[akt.] Während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld besteht das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung nach § 24 Abs. 3 SGB III fort (vgl. GR v. 12.03.2013-II, Abschnitt 1.4).

B.IV Beiträge

B.IV.1 Beitragspflichtige Einnahmen

B.IV.1.1 Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

[1] [akt.] Als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Krankenversicherung der Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt nach § 232a Abs. 2 SGB V 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung, da § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Vorschrift des § 232a SGB V für anwendbar erklärt.

[2] [akt.] Für das infolge Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt ist also nach § 232a Abs. 2 SGB V ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Ausgangsbasis bei der Ermittlung dieses fiktiven Arbeitsentgelts ist der (auf 80 % verminderte) Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte (Sollentgelt), und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Istentgelt). Dabei sind das Sollentgelt und das Istentgelt – anders als in § 106 Abs. 1 Satz 5 SGB III für das Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben – nicht auf den nächsten durch 20 teilbaren EUR-Betrag, sondern in der zweiten Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.

[3] [akt.] Im Übrigen bedeutet die Regelung des § 232a Abs. 2 SGB V nicht, dass die Beitragsberechnung für Zeiten, in denen gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt wird, und solche Zeiten, in denen die Arbeit ausfällt und Kurzarbeitergeld bezogen wird, getrennt vorzunehmen ist. § 232a Abs. 2 SGB V ist vielmehr dahingehend zu interpretieren, dass dann, wenn in einem Entgeltabrechnungszeitraum Kurzarbeitergeld bezogen worden ist, neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen ist. Die für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge maßgebende Bemessungsgrundlage wird demnach durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts ermittelt (= SV-Entgelt).

[4] Der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Beiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- bzw. Pflegeversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

B.IV.1.2 Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung

[1] [akt.] Nach § 163 Abs. 6 SGB VI gilt, soweit Kurzarbeitergeld gewährt wird, als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Rentenversicherung 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III). Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung erfolgt demnach nach denselben Grundsätzen wie in der Kranken- und Pflegeversicherung; sie wird durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts gebildet (= SV-Entgelt).

[2] Der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ka...

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