Durch das "Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG)" vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) wird das Recht der Arbeitsförderung mit Wirkung vom 1.1.1998 als SGB III eingestellt. Zugleich werden durch das AFRG die anderen Bücher des Sozialgesetzbuches redaktionell angepasst und darüber hinaus zahlreiche Änderungen und Ergänzungen in diesen Büchern sowie in einer Reihe anderer Gesetze vorgenommen. Weitere Änderungen und Ergänzungen sind durch das "1. SGB III-ÄndG" erfolgt.

Das AFG vom 25.6.1969 (BGBl. I S. 582) wird mit dem Inkrafttreten des SGB III aufgehoben. . .

Die bislang im AFG enthaltenen Vorschriften über die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher der Bundesanstalt für Arbeit sind nicht in das SGB III übernommen worden. Die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher wird vom 1.1.1998 an in dem für den jeweiligen Versicherungszweig bestehenden Buch des Sozialgesetzbuches geregelt.

Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger sowie die Bundesanstalt für Arbeit haben in mehreren Besprechungen über die die Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen betreffenden versicherungs- und beitragsrechtlichen Vorschriften des SGB III beraten. Die dabei erzielten Ergebnisse sind in diesem Rundschreiben unter Abschnitt A zusammengefasst. Außerdem enthält das Rundschreiben im Abschnitt B Ausführungen zu den Regelungen des SGB V, SGB VI und SGB XI über die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Kurzarbeitergeld. . . Darüber hinaus informiert Abschnitt C über die Änderungen beim Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitnehmer und Vorruheständler. . .

Zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesanstalt für Arbeit an Beitragsbescheide der Einzugsstelle bzw. des Rentenversicherungsträgers (§ 336 SGB III) haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger Gemeinsame Grundsätze erstellt. . .

[akt.] Ein gesondertes "Gemeinsames Rundschreiben zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III" wurde vom GKV-Spitzenverbaqnd veröffentlicht. Außerdem werden von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger in einem "Gemeinsamen Rundschreiben die Vorschriften über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für Bezieher von Entgeltersatzleistungen" erläutert.

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