[1] Arbeitnehmer, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei sind, bleiben nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V auch dann versicherungsfrei, wenn sie die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 SGB V erfüllen. Hierüber wirkt die Krankenversicherungsfreiheit nicht nur auf den jeweiligen zur Versicherungsfreiheit führenden Tatbestand, sondern absolut auch auf andere Versicherungstatbestände, die der Arbeitnehmer nebenher verwirklicht (z. B. nach § 5 Abs.  Nr. 11 SGB V als Rentenbezieher oder nach § 189 SGB V als Rentenantragsteller).

[2] Im Falle der Mehrfachbeschäftigung findet § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V allerdings insofern keine Anwendung, als bei einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze allein durch das regelmäßige Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung auch in allen weiteren Beschäftigungen von einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auszugehen ist, sodass die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf alle Beschäftigungen ausstrahlt.

[3] Solange die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht, ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V auch die Familienversicherung ausgeschlossen, wenngleich die Familienversicherung für die in Rede stehenden Arbeitnehmer auch wegen der Höhe des dem Gesamteinkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 16 SGB IV zuzurechnenden regelmäßigen Arbeitsentgelts ausgeschlossen ist. Endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, endet auch der Ausschlusstatbestand nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, sodass beispielsweise bei Inanspruchnahme der Elternzeit oder einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 PflegeZG die Familienversicherung in Betracht kommen kann, sofern nicht andere Ausschlussgründe, insbesondere § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V, dem entgegenstehen.

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