Einleitung
Die Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ist im Versicherungs- und Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit bestimmten Rechtsfolgen belegt. Nach welchen Maßstäben das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit festzustellen bzw. abzugrenzen ist, ist allerdings nicht näher von Gesetzes wegen geregelt oder von der Rechtsprechung für alle Fallgruppen abschließend beantwortet und bereitet in Einzelfällen immer wieder Schwierigkeiten.
Der GKV-Spitzenverband stellt mit den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter zur Verfügung, die den Begriff der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit näher definiert und insbesondere von der selbstständigen Tätigkeit, die nicht hauptberuflich ausgeübt wird, abgrenzt. Dabei wird in den hier beschriebenen Anwendungsbereichen von einem systematischen Zusammenhang der Vorschriften, die den Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit verwenden, ausgegangen, die mithin eine Auslegung des Begriffs nach einheitlichen Regeln erfordern.
Die in den Grundsätzlichen Hinweisen enthaltenen Aussagen dienen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Krankenkassen. Sie sollen sicherstellen, dass bei gleichgelagerten Sachverhalten unabhängig von der Krankenkassenzugehörigkeit gleiche Beurteilungen getroffen werden, ohne dass den Krankenkassen für besonders gelagerte Einzelfälle jeglicher Handlungs- und Bewertungsspielraum, der sachlich vertreten werden kann, genommen wird.
Die erste Fassung der Grundsätzlichen Hinweise vom 3.12.2010 hat der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen. Danach war bei Selbstständigen, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, generalisierend anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion hauptberuflich erwerbstätig sind, ohne dass die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig näher zu prüfen gewesen wäre. Die Rechtsprechung ist dieser Betrachtungsweise allerdings überwiegend nicht gefolgt. Im Jahr 2012 hat auch das BSG zum Ausdruck gebracht, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern für sich allein betrachtet keinen ausreichenden Beweis für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit darstellt und auch der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zur Hauptberuflichkeit ein solches Merkmal der Arbeitnehmerbeschäftigung nicht enthält.
Vor diesem Hintergrund hat der GKV-Spitzenverband die Grundsätzlichen Hinweise vom 3.12.2010 überarbeitet und eine zweite Fassung mit Datum vom 11.6.2013 vorgelegt. Im Zuge der Überarbeitung wurde die generalisierende Regelung, wonach allein die Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stets als entscheidungserhebliches Merkmal der Hauptberuflichkeit zu werten ist, aufgegeben. Darüber hinaus wurden weitere Anpassungen vorgenommen. Diese betrafen unter anderem die Regelung für Selbstständige ohne andere Erwerbstätigkeit mit einem Zeitaufwand von mehr als 30 Stunden wöchentlich. In diesen Fällen wurde – trotz starker Indizwirkung aufgrund des Umfangs der Tätigkeit – für die Annahme der Hauptberuflichkeit ein Arbeitseinkommenserfordernis eingefügt. Im Übrigen wurde im Kontext der schematischen Prüfung der Hauptberuflichkeit der Begriff der widerlegbaren Vermutung nicht weiter verwendet. Die den praktischen Erfordernissen gerecht werdende Prüfung anhand von Grundannahmen blieb jedoch bestehen. Die Grundannahmen stellen auch weiterhin auf einen typischen Lebens- und Geschehenssachverhalt ab, bei dem (je nach starker oder schwacher Indizwirkung) der Rückschluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Hauptberuflichkeit sachlich gerechtfertigt ist.
Die dritte Fassung der Grundsätzlichen Hinweise vom 23.7.2015 hat im Wesentlichen die von Seiten des GKV-Spitzenverbandes geforderte und mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz geschaffene gesetzliche Vermutungsregelung aufgegriffen, wonach die regelmäßige Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers in mehr als geringfügigem Umfang zur Annahme der Hauptberuflichkeit führt. Darüber hinaus ist auch die ebenfalls im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz enthaltene Verlängerung der befristeten Sonderregelung zum Status von Tagespflegepersonen um weitere drei Jahre berücksichtigt worden.
Mit der vorliegenden vierten Fassung wird das Auslaufen der bis zum 31.12.2018 befristeten Sonderregelung zur Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen berücksichtigt. Für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in der Tagespflege betreuen, kann vom 1.1.2019 nicht mehr pauschalierend angenommen werden, dass sie nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind; somit finden für diese Personengruppe die allgemeinen Kriterien zur Feststellung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit Anwendung.
Hinweis: Aus Grün...