1.1.1 Allgemeines
[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind, in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig. Dabei wird nicht danach differenziert, ob das Studium als Vollzeit- oder Teilzeitstudium betrieben wird (vgl. Abschnitt 1.5.1). Auch ein Fernstudium an einer Hochschule führt unter den sonstigen Voraussetzungen zur KVdS.
[2] Eingeschriebene Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind auch dann versicherungspflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Sie unterliegen jedoch grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit gegenüber einem Träger eines anderen Staates auf eigener Versicherung beruht, z. B. wegen Bezugs einer Waisenrente, oder von der Versicherung einer anderen Person (Familienversicherung) abgeleitet ist. In welchen Fällen ein Anspruch auf Sachleistungen aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts besteht, und die Versicherungspflicht als Student deshalb ausgeschlossen ist, ist dem Abschnitt 9 zu entnehmen. Dagegen werden Studenten, die an Fernuniversitäten in Deutschland eingeschrieben sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches haben, von der Versicherungspflicht nicht erfasst.
[3] Wird ein Student von der Hochschule (unter Beibehaltung des Studierendenstatus) beurlaubt, besteht die Versicherungspflicht als Student fort.
1.1.2 Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen
[1] Nach den §§ 1, 2 und 18 HRG zählen zu den Hochschulen u. a. Universitäten und Fachhochschulen; sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie haben außerdem das Recht, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen. Den Status der Hochschule (staatlich bzw. staatlich anerkannt) festzulegen, ist eine landesrechtliche Angelegenheit. Ein Studium an einer Universität der Bundeswehr oder an einer Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung führt nicht zur Versicherungspflicht als Student. Diese Studenten haben Anspruch auf Heilfürsorge bzw. Beihilfe und sind daher krankenversicherungsfrei. Dies gilt gleichermaßen auch für Theologiestudenten, sofern sie bereits zum Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB V gehören.
[2] Anders als die Studiengänge an einer Hochschule setzt das Fernstudium im Wesentlichen auf ein angeleitetes Selbststudium. Charakteristisch für ein Fernstudium sind die verwendeten Medien; im Wesentlichen das Internet. Präsenzzeiten sind auf das notwendige Minimum reduziert und werden für Prüfungen sowie für einzelne Lehrveranstaltungen genutzt. Ungeachtet dessen tritt gleichwohl Versicherungspflicht ein, wenn die sonstigen Voraussetzungen in der KVdS erfüllt sind.
[3] Berufsakademien sind keine staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 [i.V.m. Satz 1] SGB XI). Sie sind zwar (staatlich) anerkannte Bildungseinrichtungen und nehmen einen besonderen Platz im tertiären Bildungsbereich in Deutschland ein; sie gehören institutionell jedoch nicht zu den Hochschulen i.S.d. Hochschulrahmengesetzes (vgl. §§ 1, 70 HRG). Die Anerkennung als Berufsakademie ist mit der nach Landesrecht geregelten staatlichen Anerkennung als Hochschule nicht gleichzusetzen. Für Studenten an Berufsakademien kann demnach die KVdS nicht eingeräumt werden.
[4] Studierende an privaten nicht staatlich anerkannten Hochschulen werden von der Versicherungspflicht nicht erfasst.
[5] Ein unverbindlicher Überblick über die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland ist unter www.hochschulkompass.de veröffentlicht
1.1.3 Abgrenzung zu anderen Personenkreisen
1.1.3.1 Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen, Studienkollegs oder Propädeutika
[1] Studienbewerber, die an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs zur Vorbereitung auf das Studium teilnehmen, gehören nicht zu den ordentlich Studierenden, auch wenn von der Hochschule für dieses Vorbereitungsstudium eine Semesterbescheinigung mit der Bezeichnung "0. Fachsemester" ausgestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.1992, 12 RK 15/92, USK 92132 und 12 RK 16/92, USK 92135). Dies gilt selbst dann, wenn die Semesterbescheinigung die Bezeichnung 1. Fachsemester trägt sowie bei sonstigen dem Studium vorgeschalteten, fächergruppenspezifischen Vorbereitungskursen (sog. Propädeutika in Form von Vorkursen, Vorpraktika, Orientierungswochen). Dementsprechend dürfen diese Personengruppen im elektronischen Meldeverfahren nicht abgebildet werden, unabhängig davon, ob die Hochschule hier bereits ein 1. Fachsemester bescheinigt.
[2] Studienvorbereitende Sprachkurse bieten ausländischen Studienbewerbern die Möglichkeit, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben, die für das Fachstudium erforderlich sind. Im Rahmen eines vorbereitenden Semesters (Basissemester) werden die Absolventen zur Able...