Die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Grundlagen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs wurden bislang in den "Grundsätzlichen Hinweisen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs", i.d.F. v. 6.12.2017 beschrieben.
In Folge des "Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)" vom 14.12.2019 wurde ab 1.1.2020 u. a. die studentische Krankenversicherung (KVdS) an die, insbesondere infolge der europaweiten Harmonisierung von Studiengängen und -abschlüssen (Bologna-Prozess), deutliche Veränderung der Struktur von Studiengängen angepasst, um erforderliche Klarstellungen und notwendige Anpassungen ergänzt und die Grundlage für ein verpflichtendes elektronisches Meldeverfahren zwischen den Hochschulen und den Krankenkassen geschaffen. In diesem Zusammenhang ist die Begrenzung der studentischen Krankenversicherung auf eine Höchstsemesteranzahl (14 Fachsemester) entfallen. Durch die Änderung können Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, auch dann (noch) versicherungspflichtig sein, wenn sie das 14. Fachsemester bereits erreicht haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Über diese Altersgrenze hinaus kann die Pflichtversicherung weiterhin nur aus besonderen Gründen (Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe) fortgeführt werden. An der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geprägten absoluten Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (37. Lebensjahr) wird angesichts des Wegfalls der Begrenzung der Fachsemesteranzahl (14 Fachsemester = 7 Jahre) nicht weiter festgehalten. Unverändert bleibt jedoch, dass nur Hinderungsgründe vor Vollendung des 30. Lebensjahres bei der Verlängerung der Versicherungspflicht Berücksichtigung finden können und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Hinderungsgrund und dem Überschreiten der Altershöchstgrenze bestehen muss.
Mit dem MDK-Reformgesetz ist ferner eine Vereinheitlichung bei der Anpassung des Beitrags vorgenommen worden. Danach sind Änderungen des BAföG-Bedarfsbetrages künftig generell zum 1.10. oder zum 1.4. bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die Hochschule einen hiervon abweichenden Semesterbeginn vorsieht oder die Einteilung eines Studienjahres von der regelmäßig anzutreffenden Einteilung eines Studienjahres in Semester abweicht. Darüber hinaus ist die Regelung über den besonderen Beitragssatz, nach der Studierende, die aus der studentischen Krankenversicherung ausscheiden, sich für die Dauer von maximal sechs Monaten zu einem günstigen Übergangsbeitrag in der freiwilligen Versicherung versichern können, aufgehoben worden.
Mit dem "Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)" vom 11.12.2018 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann besteht, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. Damit ist die vor dem Urteil des BSG vom 27.4.2016, B 12 KR 24/14 R, USK 2016-30, praktizierte Anwendung des Befreiungsrechts gesetzlich wiederhergestellt worden. Die Regelung hat vor allem auch für das Befreiungsrecht von der studentischen Krankenversicherung praxisrelevante Bedeutung.
Mit der vorliegenden Fassung werden die vorgenannten sowie weitere Änderungen entsprechend nachvollzogen. Diese Grundsätzlichen Hinweise ersetzen die Grundsätzlichen Hinweise vom 6.12.2017. Hiernach soll grundsätzlich ab dem 1.1.2020 verfahren werden. Die Berücksichtigung von Regelungen gesetzlicher Art, durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder durch Besprechungsergebnisse, die einen früheren Inkrafttretens- oder Anwendungszeitpunkt vorsehen bzw. vorgesehen haben, bleibt hiervon unberührt.
Diese Gemeinsamen Grundsätze sind anzuwenden ab 1.1.2020.
Für die Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2019, vgl. GR v. 6.12.2017-I.
Für die Zeit bis 31.12.2017, vgl. GR v. 21.3.2006.