[1] Der Anspruch auf die neuen Haushaltshilfeleistungen besteht, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation, nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung oder in einer vergleichbaren Fallkonstellation, nicht möglich ist. Der Anspruch ist darüber hinaus begrenzt auf eine Dauer von 4 Wochen bzw. längstens 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Da der Gesetzeswortlaut hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung keine explizite Regelung – anders als bei § 37 Abs. 1a SGB V mit grds. 4 Wochen je Krankheitsfall und § 39c SGB V mit 8 Wochen je Kalenderjahr – enthält, woran der Anspruchszeitraum festzumachen ist, ist insoweit auf die anspruchsauslösende Versorgungskonstellation nach Abschnitt Abschnitt 2.2.1.1 "Versorgungskonstellationen" abzustellen. D.h., dass bei einem maßgeblichen Unterstützungsbedarf in Folge einer schweren Krankheit oder wegen einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, z. B. nach einer stationären Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung, für den Zeitraum des durchgehend bestehenden Unterstützungsbedarfs ein Anspruch auf Haushaltshilfe für längstens 4 bzw. 26 Wochen besteht. In den Fällen, in denen eine schwere Krankheit wieder auflebt, besteht demnach ein neuer Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiel 3 – Dauer der Haushaltshilfe 1
Eine alleinstehende Versicherte, ohne Kinder, befindet sich bis 19.8. wegen einer schweren Erkrankung in stationärer Krankenhausbehandlung. Ab dem 19.8. hat sie einen Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Ein entsprechender Antrag wird von der Versicherten gestellt. Der Bedarf wird durch eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (s. Abschnitt 2.2.4 "Verfahren") für 4 Wochen nachgewiesen.
Lösung:
Die Versicherte hat Anspruch auf Haushalthilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V aufgrund ihrer schweren Erkrankung nach der stationären Krankenhausbehandlung. Die Leistung ist ab dem 19.8. für längstens 4 Wochen zu gewähren, somit bis zum 15.9.
[2] Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien lassen zweifelsfrei erkennen, wie in Fallgestaltungen der Leistungsunterbrechung der Haushaltshilfe mit dem auf 4 bzw. 26 Wochen begrenzten Anspruch umzugehen ist. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf eine moderate Leistungserweiterung lässt darauf schließen, dass der Leistungsanspruch unabhängig von der Anzahl der in Anspruch genommenen Leistungstage generell auf einen Zeitraum von 4 bzw. 26 Wochen ab dem auslösenden Ereignis begrenzt ist. Hierfür spricht auch, dass in anderen Rechtsvorschriften des SGB V, in denen der Leistungsanspruch auf eine bestimmte Anzahl von Leistungstagen begrenzt ist, diese Begrenzung unmittelbar in dem Gesetzeswortlaut angeführt wird (vgl. Regelung zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V).
Beispiel 4 – Dauer der Haushaltshilfe 2
Eine verheiratete Versicherte muss aufgrund einer schweren Erkrankung bis zum 27.5. zur stationären Behandlung ins Krankenhaus.
Ab dem 27.5. besteht ein Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Ein entsprechender Antrag wird von der Versicherten gestellt. Der Bedarf wird durch eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (s. Abschnitt 2.2.4 "Verfahren") nachgewiesen. Der Unterstützungsbedarf kann tageweise durch den im Haushalt lebenden Ehemann sichergestellt werden.
Lösung:
Im Anschluss an die stationäre Krankenhausbehandlung besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe für längstens 4 Wochen (bis 23.6.). Dabei ist unerheblich, dass die Versorgung nicht durchgängig über die Haushaltshilfe sichergestellt werden muss.
[3] Sofern dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts bzw. die Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes aufgrund durchgehender krankheitsbedingter Beeinträchtigungen in Folge einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht im vollem Umfang eigenständig möglich ist und ein Unterstützungsbedarf durchgängig nur für bestimmte hauswirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Einkaufen) bzw. Betreuungsleistungen des Kindes (z. B. das Hinbringen und Abholen des Kindes zur Kindertagesstätte) vorliegt, besteht der Leistungsanspruch nach § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V dennoch durchweg für bis zu 4 bzw. 26 Wochen.
Beispiel 5 – Dauer der Haushaltshilfe bei einem tageweisen Leistungsbedarf
Ein alleinstehender Versicherter befand sich aufgrund einer schweren Erkrankung in stationärer Krankenhausbehandlung. Am 20.9. wird der Versicherte in die Häuslichkeit entlassen. Aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen kann der Versicherte nicht alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten übernehmen, so kann er z. B. nicht selbst den Einkau...