[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1988, Zu § 23 SGB V; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 6; GR v. 26.11.2003, Zu § 23 SGB V]

3.1 Allgemeines

[1] . . .

[2] Im Übrigen gelten die Ausführungen im GR v. 09.12.1988 zu § 23 SGB V weiter.

3.2 [akt.] Dauer von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten und stationären Vorsorgemaßnahmen

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 21.12.1999, Abschnitt 6]

3.3 Wiederholte Leistungen

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 21.12.1999, Abschnitt 6.5]

3.4 Zuzahlungen bei stationären Vorsorgemaßnahmen

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 26.11.2003, Zu § 23 SGB V]

3.5 Hinweise zu Leistungen bei stationären Vorsorgemaßnahmen

Diese Form der Vorsorge kommt insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in Betracht. Stationäre Maßnahmen für Erwachsene sind ausschließlich angezeigt, wenn eine komplexe Gesundheitsgefährdung vorliegt und ambulante Vorsorgemaßnahmen nicht ausreichend sind. Auf die Aussagen in der MDK-Begutachtungsanleitung [akt.] "Vorsorge und Rehabilitation" wird verwiesen.

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