4.3.2.1 Berechnungsformel
[1] Bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich sind drei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, für die jeweils eine eigene Berechnungsformel anzuwenden ist. Es handelt sich um die beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des
[2] Die Zwischenergebnisse der jeweiligen Berechnung sind nach der Intention des Gesetzgebers nicht zu runden. Das Ergebnis der jeweiligen Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen zu runden; die zweite Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV i.V.m. § 123 SGB VI).
4.3.2.2 Beitragspflichtige Einnahme für Gesamtsozialversicherungsbeitrag
[1] Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird (vgl. Beispiel 5):
Formel [Darstellung redaktionell geändert]:
BE = F x G + ([2.000 : (2.000 – G)] – [G : (2.000 – G)] x F) x (AE – G)
BE |
= |
beitragspflichtige Einnahme |
AE |
= |
monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses |
G |
= |
Geringfügigkeitsgrenze |
F |
= |
Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 28 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1.1. desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom BMAS bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. |
[2] Für die Zeit ab 1.1.2023 beträgt der Faktor F 0,6922.
4.3.2.3 Beitragspflichtige Einnahme für Arbeitnehmer-Beitragsanteil
Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird (vgl. Beispiel 5):
Formel [Darstellung redaktionell geändert]:
BE = (2.000 : (2.000 – G)) x (AE – G)
BE |
= |
beitragspflichtige Einnahme |
AE |
= |
monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses |
G |
= |
Geringfügigkeitsgrenze |
4.3.2.4 Beitragspflichtige Einnahme für Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Übergangsfällen (bis 31.12.2023)
Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die längstens bis zum 31.12.2023 die Übergangsregelung im Übergangsbereich nach § 134 SGB IV anzuwenden ist (vgl. Ziffer 4.3.3.4), wird die beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach folgender Formel berechnet:
Formel [Darstellung redaktionell geändert]:
BE = FÜ x 450 + ([1.300 : (1.300 – 450)] – [450 : (1.300 – 450)] x FÜ) x (AE – 450)
BE |
= |
beitragspflichtige Einnahme |
AE |
= |
monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses |
G |
= |
Geringfügigkeitsgrenze |
FÜ |
= |
Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom BMAS bis zum 31.12.2022 im Bundesanzeiger bekannt zu gegeben. |
[2] Für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 beträgt der Faktor FÜ 0,7417.
4.3.2.5 Beitragspflichtige Einnahmen in Teilmonaten
[1] In den Fällen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, aber der Beschäftigte nicht für einen vollen Kalendermonat Arbeitsentgelt erzielt (z.B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats), ist – ausgehend von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme – die anteilige beitragspflichtige Einnahme zu berechnen. Hierfür ist zunächst ausgehend vom anteiligen Arbeitsentgelt das monatliche Arbeitsentgelt zu berechnen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
monatliches Arbeitsentgelt |
= |
anteiliges Arbeitsentgelt x 30 Kalendertage |
(hier: monatliches Arbeitsentgelt |
= |
monatliche beitragspflichtige Einnahme) |
[2] Auf der Grundlage des monatlichen Arbeitsentgelts ist die beitragspflichtige Einnahme nach Maßgabe der Berechnungsformel zu ermitteln. Anschließend ist diese beitragspflichtige Einnahme entsprechend der Anzahl der Kalendertage, für die eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht, zu reduzieren:
anteilige beitragspflichtige Einnahme |
= |
monatliche beitragspflichtige Einnahme x Kalendertage 30 |
[3] Dabei ist unerheblich, ob das anteilige Arbeitsentgelt unterhalb des Übergangsbereichs liegt. Für die Anw...