Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird (vgl. Beispiel 5):
Formel [Darstellung redaktionell geändert]:
BE = (2.000 : (2.000 – G)) x (AE – G)
BE | = | beitragspflichtige Einnahme |
AE | = | monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses |
G | = | Geringfügigkeitsgrenze |
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