Einführung
Nachfolgend werden die Bestandsprüfungen der Sozialversicherungsträger, die in den Gemeinsamen Grundsätzen für Bestandsprüfungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV [GR v. 25.11.2016] aufgeführt sind, näher erläutert.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung werden Änderungen in den Gemeinsamen Grundsätzen für Bestandsprüfungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV [GR v. 25.11.2016] zum Anlass nehmen, die Erläuterungen zu den Bestandsprüfungen nach § 98 Absatz 2 SGB IV regelmäßig anzupassen.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ebenfalls an diesen Erläuterungen mitgewirkt.
Diese Erläuterungen gelten ab 1.1.2016.
1. Bestandsprüfungen bei den Einzugsstellen
1.1. Meldungen nach § 28a Absatz 1 und 2 SGB IV
Nummer |
Fehler |
Erläuterung/Hinweise |
DSMEB01 |
Beitragsgruppe abweichend zur Anmeldung |
Die Beitragsgruppe der Entgeltmeldung (Abgabegründe 30 bis 36, 49 sowie 50 bis 58) weicht von der für diesen Zeitraum im Bestand der Einzugsstelle hinterlegten Beitragsgruppe ab. Die Prüfung ist für Entgeltmeldungen mit den Abgabegründen 70 bis 72 nicht anzuwenden. |
DSMEB02 |
Die übermittelte Meldung ist bereits im Bestand |
Die übermittelte Meldung ist bereits im Bestand der Einzugsstelle. Abweichende Daten in den Feldern BBNR-ABSENDER, DATUMERSTELLUNG, AKTENZEICHEN-VERURSACHER, BBNRABRECHNUNGS- STELLE, VERSIONS-NR, NEBENVERSIONSNR, PRODUKT-IDENTIFIER, MODIFIKATIONS-IDENTIFIER und DATENSATZ-ID sind für die Feststellung eines Bestandsfehlers nicht maßgeblich. Sind in allen anderen Feldern die Werte identisch zu einer bereits übermittelten Meldung, führt dies zu einem Bestandsfehler und die Meldung wird abgewiesen. |
DSMEB03 |
Zur Stornomeldung konnte keine Ursprungsmeldung ermittelt werden |
Es konnte keine Ursprungsmeldung mit identischen Feldinhalten gefunden werden. Dabei müssen die Inhalte in den Feldern BBNR-ABSENDER, DATUM-ERSTELLUNG, AKTENZEICHENVERURSACHER, BBNR-ABRECHNUNGS-STELLE, VERSIONSNR, NEBENVERSIONS-NR, PRODUKT-IDENTIFIER, MODIFIKATIONS-IDENTIFIER und DATENSATZ-ID nicht zwingend identisch sein. |
DSMEB04 |
Es liegt keine Anforderung für die GKV-Monatsmeldung vor |
Es liegt für den übermittelten Zeitraum keine Anforderung einer GKV-Monatsmeldung (Datensatz Krankenkassenmeldung mit dem Abgabegrund 01) durch die Einzugsstelle vor. |
1.2. Anträge nach § 2 Absatz 3 AAG
Nummer |
Fehler |
Erläuterung/Hinweise |
DSERG01 |
Es konnte keine Teilnahme am Umlageverfahren festgestellt werden |
Eine Teilnahme am Erstattungsverfahren U 1 oder U 2 ist bei der Einzugsstelle im Bestand nicht hinterlegt. |
DSERG02 |
Erstattungszeitraum liegt außerhalb der Beschäftigungszeit |
Der beantragte Zeitraum der Erstattung liegt teilweise oder vollständig außerhalb des gemeldeten Beschäftigungszeitraums. |
2. Bestandsprüfungen bei der Rentenversicherung
2.1. Meldungen nach § 28a Absatz 1, 2, 2a und 4 SGB IV
Nummer |
Fehler |
Erläuterung/Hinweise |
DSMEB97 |
VSNR ist stillgelegt |
Die mit der Meldung übermittelte Versicherungsnummer wurde durch die Rentenversicherung stillgelegt. Die aktuelle Versicherungsnummer ist über die bestehenden Verfahren, insbesondere durch das Abfrageverfahren nach § 28a Abs. 3a SGB IV, zu ermitteln. |
DSMEB98 |
VSNR nicht im Bestand der RV |
Die mit der Meldung übermittelte Versicherungsnummer ist nicht im Stammsatzbestand der Rentenversicherung vorhanden. Die aktuelle Versicherungsnummer ist über die bestehenden Verfahren, insbesondere durch das Abfrageverfahren nach § 28a Abs. 3a SGB IV, zu ermitteln. |
DSMEB99 |
VSNR ist nicht mehr zulässig |
Die mit der Meldung übermittelte Versicherungsnummer wurde durch die Rentenversicherung gesperrt und darf nicht mehr verwendet werden. Die aktuelle Versicherungsnummer ist über die bestehenden Verfahren, insbesondere durch das Abfrageverfahren nach § 28a Abs. 3a SGB IV, zu ermitteln. |
3. Bestandsprüfungen bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
3.1. Meldungen nach § 28a Absatz 11 SGB IV
Nummer |
Fehler |
Erläuterung/Hinweise |
X30 |
Unbekannte Mitgliedsnummer |
Die übermittelte Mitgliedsnummer ist bei der Versorgungseinrichtung nicht bekannt. |
X31 |
Übermittelte Identifikationsdaten führen zu keinem Ergebnis. |
Versand mit Dummymitgliedsnummer. Keine Zuordnung über Personalnummer, Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum möglich. |
X32 |
Inaktive Mitgliedsnummer |
Die übermittelte Mitgliedsnummer ist inaktiv. |
X33 |
BVBEI für jhjjmm wurde trotz Abmeldung gesendet |
Die Beitragserhebungsmeldung für jhjjmm wurde, trotz Abmeldung des Versicherten, gesendet. Bei Rückmeldungen wird bei Fehler "X33" der Wert jhjjmm durch den zu Unrecht gesendeten Monat ersetzt (z. B. "BVBEI für 201601 wurde trotz Abmeldung gesendet"). Wobei mm zwischen 01 bis 12 liegt. |
Titel ungekürzt
Nähere Erläuterungen zu den Bestandsprüfungen nach § 98 Absatz 2 SGB IV in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung
Teilnehmer
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN
DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN
DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM
BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG
DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN