a) Allgemeines

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V bleiben Personen, die nach § 6 Abs. 1 SGB V oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 6 Abs. 2 und § 7 SGB V krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, auch dann krankenversicherungsfrei, wenn sie anderweitig die Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis [akt.] 13 SGB V erfüllen. Hiernach wirkt sich also die Krankenversicherungsfreiheit auf andere Sachverhalte aus, die sonst zur Krankenversicherungspflicht führen würden, wenn sie bei derselben Person zusammentreffen. Dadurch sollen in erster Linie Missbräuche sowie die ungewollte Einbeziehung grundsätzlich nicht schutzbedürftiger Personen in die gesetzliche Krankenversicherung vermieden werden.

b) Beamte und beamtenähnliche Personen

[1] [akt.] Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V bedeutet, dass die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V krankenversicherungsfreien Beamten und beamtenähnlichen Personen auch hinsichtlich weiterer Beschäftigungen außerhalb des die Krankenversicherungsfreiheit begründenden Dienstverhältnisses krankenversicherungsfrei sind.

[2] Eine dem § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V entsprechende Vorschrift besteht für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht, so dass die außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübten Beschäftigungen grundsätzlich der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11.3.1970, 3 RK 40/67, USK 7032), es sei denn, dass Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen in Betracht kommt.

c) Bezieher von Ruhegehalt

[1] . . .

[2] [akt.] Für Pensionäre, die eine dem Grunde nach krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, tritt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V Krankenversicherungsfreiheit kraft Gesetzes ein. Erfasst werden von § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V im Übrigen nur die Pensionäre selbst, nicht dagegen Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

[3] . . .

[4] In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, der Versicherungspflicht, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen besteht.

d) Befreite Personen

[1] § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V schließt ferner die Krankenversicherungspflicht für von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen aus, wenn diese aufgrund anderer Sachverhalte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis [akt.] 13 SGB V krankenversicherungspflichtig würden. Hiernach bleiben z. B. Rentner, die sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner haben befreien lassen, krankenversicherungsfrei, wenn sie eine dem Grunde nach krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. . .

[2] Im Übrigen greift die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V nur, solange der Sachverhalt, der zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geführt hat, vorliegt. Endet z. B. das Studium, dann verliert eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ihre Wirkung, so dass Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V für nach Abschluss des Studiums ausgeübte Beschäftigungen nicht mehr in Betracht kommt.

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