Durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG), das Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz) sowie das Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand [akt.] wurden zum 1.1.1989 erhebliche Veränderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Das vorliegende Rundschreiben behandelt die Rechtsänderungen zum Versicherungs- und Beitragsrecht im Rahmen des gemeinsamen Beitragseinzugs.
Das GRG [akt.] führte u. a. eine Jahresarbeitsentgeltgrenze auch für Arbeiter ein und fasst die Rechtsvorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung in der Krankenversicherung systematisch zusammen, wobei Beamte und beamtenähnliche Personen einschließlich Pensionäre hinsichtlich weiterer Beschäftigungen außerhalb des Beamtenverhältnisses generell von der Krankenversicherung freigestellt wurden. Außerdem [akt.] wurden die Beteiligung des Arbeitgebers am Krankenversicherungsbeitrag für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer neu und einheitlich für alle Krankenkassenarten geregelt.
Durch das Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz [akt.] wurden die in verschiedenen Sozialgesetzen enthaltenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften über die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Meldung der Arbeitnehmer und der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch einheitliche Regelungen in den Gemeinsamen Vorschriften des SGB IV ersetzt. Dabei [akt.] wurde der Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge dahingehend verändert, dass die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Falle einer freiwilligen Krankenversicherung nicht mehr an die gesetzlich zuständige Krankenkasse, sondern an die Krankenkasse zu entrichten sind, bei der die freiwillige Krankenversicherung besteht. Soweit hiernach die Zuständigkeit der Einzugsstelle zum 1.1.1989 [akt.] wechselte, waren entsprechende Veränderungsmeldungen zu erstatten.
. . .
Die [damaligen] Spitzenverbände der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger sowie die [damalige] Bundesanstalt für Arbeit [akt.] hatten in mehreren Besprechungen über die Anwendung und Auslegung der neuen Vorschriften beraten. Die dabei erzielten [und noch anwendbaren] Ergebnisse sind in diesem Rundschreiben zusammengefasst. . .