[1] Übt ein Beschäftigter innerhalb eines Kalendermonats eine unständige Beschäftigung, für deren beitragsrechtliche Behandlung in einem Zweig der Sozialversicherung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze gilt, und eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern aus und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die maßgebende monatliche Beitragsbemessungsgrenze, dann sind die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig zu berücksichtigen (§ 232 Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 1 SGB VI).
[2] Für die anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte gelten die zu § 22 Abs. 2 SGB IV entwickelten "Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Beitragsberechnung bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen" vom 12.11.2014 [GR v. 12.11.2014] für die Fälle des Hinzutritts oder Wegfalls eines Versicherungsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats (vgl. GR v. 12.11.2014, Abschnitt 4) analog.
[3] Hiernach ist aufgrund der besonderen beitragsrechtlichen Behandlung unständiger Beschäftigungen die unständige Beschäftigung einer über einen gesamten Kalendermonat bestehenden Beschäftigung gleichzusetzen. Für die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV sind aus Vereinfachungsgründen die jeweiligen Arbeitsentgelte unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns und Endes der regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung dem gesamten Kalendermonat zuzuordnen. Dies gilt nur für die Berechnung der Pflichtbeiträge zu den Zweigen der Sozialversicherung, in denen für die unständige Beschäftigung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze Anwendung findet.
regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vom 3.12. bis 18.12.2018 Arbeitsentgelt |
= |
2.000,00 EUR |
nicht berufsmäßige unständige Beschäftigung vom 20.12. bis 22.12.2018 Arbeitsentgelt |
= |
5.000,00 EUR |
Gesamtarbeitsentgelt im Kalendermonat |
= |
7.000,00 EUR |
zur Rentenversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Beschäftigung vom 3.12. bis 18.12.: |
|
2.000,00 EUR x |
6.500,00 EUR 7.000,00 EUR |
= 1.857,14 EUR |
|
|
|
zur Rentenversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Beschäftigung vom 20.12. bis 22.12.: |
|
5.000,00 EUR x |
6.500,00 EUR 7.000,00 EUR |
= 4.642,86 EUR |
|
|
|
zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in beiden Beschäftigungen bis zur jeweiligen anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, da die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird: |
Beschäftigung vom 3.12. bis 18.12. |
Kranken- und Pflegeversicherung |
= 2.000,00 EUR |
(4.425,00 EUR x 16/30 = 2.360,00 EUR) |
Arbeitslosenversicherung |
= 2.000,00 EUR |
(6.500,00 EUR x 16/30 = 3.466,67 EUR) |
Beschäftigung vom 20.12. bis 22.12. |
|
|
Kranken- und Pflegeversicherung |
= 442,50 EUR |
(4.425,00 EUR x 3/30 = 442,50 EUR) |
Arbeitslosenversicherung |
= 650,00 EUR |
(6.500,00 EUR x 3/30 = 650,00 EUR) |
[4] In die anteilmäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte fließen jedoch nur die dem Grunde nach beitragspflichtigen Arbeitsentgelte ein (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Vor der Berechnung der anteiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte sind daher die jeweiligen Arbeitsentgelte auf die beitragspflichtige Höhe zu begrenzen, die sich ohne ein Zusammentreffen der Beschäftigungen ergeben würde (vgl. GR v. 12.11.2014: Abschnitt 2).
regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vom 3.12. bis 18.12.2018 Arbeitsentgelt |
= |
3.500,00 EUR |
unständige Beschäftigung vom 20.12. bis 22.12.2018 Arbeitsentgelt |
= |
7.000,00 EUR |
Gesamtarbeitsentgelt im Kalendermonat |
= |
10.500,00 EUR |
Rentenversicherung |
maximal beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in regelmäßig wiederkehrender Beschäftigung (anteilige Beitragsbemessungsgrenze): |
|
6.500,00 EUR x 16/30 |
= 3.466,67 EUR |
|
maximal in der Rentenversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in unständiger Beschäftigung (monatliche Beitragsbemessungsgrenze): |
|
|
|
= 6.500,00 EUR |
|
Summe der jeweiligen maximal beitragspflichtigen Arbeitsentgelte = 9.966,67 EUR |
Rentenversicherung |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in regelmäßig wiederkehrender Beschäftigung: |
Beschäftigung vom 3.12. bis18.12. |
|
|
3.466,67 EUR x |
6.500,00 EUR |
= 2.260,87 EUR |
|
9.966,67 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in unständiger Beschäftigung: |
|
|
6.500,00 EUR x |
6.500,00 EUR |
= 4.239,13 EUR |
|
9.966,67 EUR |
[5] Nach § 232 Abs. 2 Satz 2 SGB V und § 163 Abs. 1 Satz 4 SGB VI verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten oder eines Arbeitgebers die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten.
[6] Das Verfahren der Verteilung der Beiträge für unständig Beschäftigte ist für Zeiträume ab dem 1.1.2015 in das allgemeine Verfahren zur Verteilung der Beiträge bei Mehrfachbeschäftigung (sog. Qualifizierter Meldedialog) nach § 26 Abs. 4 SGB IV einbezogen. Insofern sind die hierzu beschlossenen gemeinsamen Grundsätze gleichermaßen anzuwenden.
[7] Es bestehen keine Bedenken, wenn in den Fällen, in denen die in einem Kalendermonat zusammentreffenden Beschäftigungen ausschließlich bei d...