Einführung
Für Arbeitnehmer, die unständige Beschäftigungen ausüben, gelten im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung Besonderheiten. Darüber hinaus sind die Unterschiede zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von geringfügigen kurzfristigen Beschäftigungen, von Dauerbeschäftigungen und von regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen zu beachten.
Das bisherige Rundschreiben vom 8.11.2017 wurde insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Berufsmäßigkeit der Ausübung unständiger Beschäftigungen aktualisiert (Beschlüsse vom 27.4.2016, B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R, und Urteil vom 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, USK 2017-21), wonach die Anwendung der besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte nur in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung voraussetzt und die Prüfung dieser Berufsmäßigkeit kalendermonatsbezogen zu erfolgen hat. Sie wird dabei nicht mehr aufgrund eines bestimmten Berufsbildes des Beschäftigten bestimmt, sondern durch die Kurzzeitigkeit der jeweiligen Beschäftigung und die deshalb zu erwartende Unterbrechung des Status des Erwerbstätigen in der Sozialversicherung.
Aufgrund des BSG-Urteils vom 14.3.2018, B 12 KR 17/16 R, wonach unständige Beschäftigungen auch dann vorliegen können, wenn eine über eine Woche hinausgehende Vereinbarung Arbeitstage in mehreren Zeiträumen vorsieht, die auf weniger als eine Woche befristet sind, ist das Rundschreiben zu aktualisieren.
Das aktualisierte Rundschreiben ersetzt das bisherige GR v. 8.11.2017-I und gilt spätestens für unständige Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2018 beginnen.
Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt für unständige Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2018 begonnen haben.
Für unständige Beschäftigungen, die in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 begonnen haben, vgl. GR v. 8.11.2017-I.
Für unständige Beschäftigungen bis 31.12.2017, vgl. GR v. 22.6.2006-II.
A Gesetzliche Regelungen
Siehe § 27 Abs. 3 SGB III, § 186 Abs. 2,, § 190 Abs. 4, § 199 und § 232 SGB V, § 163 Abs. 1 SGB VI, § 50 Abs. 1 SGB XI und § 57 Abs. 1 SGB XI.
B Unständig Beschäftigte
1 Allgemeines
[1] Unständig Beschäftigte sind Personen, die Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben. Bei berufsmäßig unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Erwerbstätigkeit wirtschaftlich und zeitlich durch diese Beschäftigungen bestimmt wird.
[2] In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten für versicherungspflichtig unständig Beschäftigte besondere versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen, wenn sie die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben. In der Rentenversicherung gilt dies auch dann, wenn die versicherungspflichtige unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, USK 2017-21).
2 Unständige Beschäftigung
[1] Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.
[2] Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die Beschäftigungswoche zu verstehen. Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Dies bedeutet, dass Beschäftigungen, die jeweils z. B. von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) bzw. bis Samstag (6-Tage-Woche) oder auch z. B. von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche ausgeübt werden, keine unständigen Beschäftigungen darstellen. Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.
[3] Wird an den üblichen arbeitsfreien Samstagen, Sonn- und Feiertagen gearbeitet, liegt eine Beschäftigung von weniger als einer Woche vor, wenn die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen (5-Tage-Woche) bzw. an weniger als 6 Tagen (6-Tage-Woche) ausgeübt wird.
Beispiel
Für Aufräumungsarbeiten (5-Tage-Woche) werden Aushilfskräfte vom 6.10. (Freitag) bis 10.10. (Dienstag) an 5 aufeinander folgenden Kalendertagen eingesetzt.
Da in der Beschäftigungswoche (6. bis 12.10.) an mehr als 4 Kalendertagen gearbeitet wird, liegt keine unständige Beschäftigung vor.
[4] Unständige Beschäftigungen können auch dann vorliegen, wenn in einer für einen längeren Zeitraum geschlossenen Rahmenvereinbarung mehrere befristete Beschäftigungen vereinbart werden. Sofern in einer Rahmenvereinbarung Arbeitstage für mehrere befristete Beschäftigungszeiträume vereinbart werden, besteht in den Beschäftigungszeiträumen, die auf weniger als eine Woche befristet sind, eine unständige Beschäftigung (BSG, Urteil vom 14.3.2018, B 12 KR 17/16 R, USK 2018-5). Die maßgebenden Beschäftigungszeiträume sind dabei die Zeiträume, in denen zusammenhängende Arbeitstage vereinbart worden sind. Zusammenhängende Arbeitstage liegen dann vor, wenn sie nicht durch arbeitsfreie Werktage unterbrochen werden.
[5] Der Natur der Sache nach ist eine Beschäftigung befristet, ...