17.2.3.1 Regeldauer

[1] Die Dauer richtet sich grundsätzlich nach der individuellen medizinischen Notwendigkeit.

[2] Als Regeldauer ambulanter Rehabilitation (§ 40 Abs. 1 SGB V) gilt die Dauer von längstens 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist möglich, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.

17.2.3.2 Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer

[1] Anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Regeldauer von längstens 20 Behandlungstagen [akt.] kann der GKV-Spitzenverband in Leitlinien indikationsspezifische Regeldauern festlegen. Von dieser Regeldauer kann die Krankenkasse bei der Bewilligung ambulanter Rehabilitationsleistungen nur abweichen, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall dringend erforderlich ist.

[2] Vor Verabschiedung der Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer [akt.] hat der GKV-Spitzenverband die auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, die die Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen wahrnehmen, anzuhören.

[3] . . :

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