[1] Das Entstehen, der Fortbestand und das Ende der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V werden von dem Bezug der Leistung bestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz SGB V auch dann besteht, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. A.I.2.4).

[2] Unter Bezug (der Leistung) ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. Urteile vom 14.4.1983, 8 RK 14/82, USK 8378, vom 21.9.1983, 8 RK 24/82, USK 8398, und vom 15.11.1984, 3 RK 21/83, USK 84174) zu verstehen, dass die Leistung tatsächlich gezahlt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht. Die nach § 146 SGB III für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder für die Zeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes fortgezahlten Leistungen haben die gleiche Rechtswirkung.

[3] Für Zeiten, für die der Anspruch auf die Leistung in vollem Umfang ruht (§§ 156 ff. SGB III, Ausnahmen: § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit – und § 157 Abs. 2 SGB III – Ruhen bei Anspruch auf Urlaubsabgeltung) oder versagt wird (§ 66 SGB I), besteht keine Versicherungspflicht. Personen, die ohne Leistungsbezug arbeitsuchend gemeldet sind, erfüllen die Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht nicht (vgl. BSG, Urteil vom 26.3.1996, 12 RK 5/95, USK 9607, und vom 13.8.1996, 12 RK 15/96, USK 9633). Für diese Personen kann ein Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Frage kommen, dessen Bezug grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V auslöst.

[4] Wird die Leistung nur gekürzt oder lediglich teilweise versagt, tritt dennoch Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ein. Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die Leistung an den Anspruchsberechtigten selbst oder an Dritte gezahlt wird.

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