A.I.2.6.3.1 Allgemeines

[1] In den Fällen der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Versicherungsverhältnisse, wenn später, z.B. durch arbeitsgerichtlichen Vergleich, festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis fortbestanden und der Leistungsbezieher noch Arbeitsentgelt zu erhalten hat:

[2] In Zeiten der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld ab 1.1.2026, für die der Arbeitgeber der BA die Beiträge in Anwendung der Regelung des § 335 Abs. 3 SGB III zu ersetzen hat, bleibt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V neben der wiederauflebenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestehen.

[3] In einer Übergangsphase bis 31.12.2025 fordert die BA hingegen – abweichend von § 335 Abs. 3 SGB III – die aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld entrichteten Beiträge gegenüber dem Gesundheitsfonds bzw. der landwirtschaftlichen Krankenkasse in bestimmten Sachverhalten im Wege der Aufrechnung zurück (vgl. C.I.8.3). Für die praktische Abwicklung der Beiträge und Meldungen durch die BA wird davon ausgegangen, dass die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durch die wiederauflebende Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V rückwirkend beseitigt wird. Näheres hinsichtlich des Beitrags- und Meldeverfahrens ergibt sich aus C.I.8.3.

[4] Erhält der Arbeitnehmer rückwirkend Insolvenzgeld und wurde in dem Bewilligungszeitraum des Insolvenzgeldes bereits Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III gezahlt, wird für die praktische Abwicklung der Beiträge und Meldungen durch die BuA ebenfalls davon ausgegangen, dass die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entfällt. An die Stelle der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufgrund des für den Insolvenzzeitraum fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Näheres hinsichtlich des Beitrags- und Meldeverfahrens ergibt sich aus C.I.8.4.

A.I.2.6.3.2 Abweichungen bei zuvor freiwillig oder privat krankenversicherten Arbeitnehmern

[1] Für die Zeit ab 1.1.2026 gilt folgendes einheitliches Verfahren: War die Person, die Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung bezieht, vor diesem Leistungsbezug als Beschäftigter freiwillig krankenversichert, wird die freiwillige Krankenversicherung bei Rückabwicklung der Gleichwohlgewährung nach Maßgabe des BSG-Urteils vom 25.9.1981, 12 RK 58/80, USK 81268, wieder voll wirksam, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht. Die zwischenzeitlich bestandene Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird dann aufgehoben. Nur so kann die Krankenkasse die rechtmäßigen Beiträge zur freiwilligen Versicherung aus dem Arbeitsentgelt gegenüber dem Mitglied erheben sowie das Mitglied seinen Anspruch auf den Zuschuss nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V gegenüber dem Arbeitgeber realisieren. In diesen Fällen wird der allgemeine Vorrang der Versicherungspflicht vor der freiwilligen Versicherung durchbrochen und umgekehrt. Im Fokus stehen hierbei die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien Beschäftigten. Einbezogen werden in diese Regelung jedoch auch andere freiwillig krankenversicherte Beschäftigte mit Anspruch auf Arbeitslosengeld wie z.B. hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige mit einer Nebenbeschäftigung, die nach § 5 Abs. 5 SGB V von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Dieses Rechtsverständnis gilt ebenso für Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen sind, sofern sie nicht freiwillig krankenversichert, sondern in der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert sind. Auch in diesen Fällen ist nach dem Grundsatz der Erhebung der vollständigen Beitragseinnahmen (nach den für freiwillig Versicherte geltenden Regelungen, vgl. § 227 SGB V) der Auffang-Versicherungspflicht der Vorrang einzuräumen.

[2] Bestand vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung eine private Krankenversicherung und hat sich der Leistungsbezieher nicht nach § 8 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1a SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, bleibt die Krankenversicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld von der Rückabwicklung der Gleichwohlgewährung unberührt. Die rückwirkend eintretende Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V schließt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in diesen Fällen nicht aus (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Zu einer Beitragspflicht aus dem neben dem Arbeitslosengeld gewährten Arbeitsentgelt kommt es, da es sich nicht um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, nicht. Lässt sich die bisher privat versicherte Person hingegen als Bezieher von Arbeitslosengeld von der Versicherungspflicht befreien, stellt sich die Frage der Rückabwicklung eines Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Krankenversich...

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