[1] Sofern im Anschluss an den Leistungsbezug, der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zur Folge hatte, Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen wird, bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten. Der ebenfalls in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vorgesehene Erhalt der Mitgliedschaft während der Elternzeit kommt für Bezieher von Arbeitslosengeld wegen des fehlenden Arbeitsverhältnisses als Grundlage für den Anspruch auf Elternzeit nicht zum Tragen (BSG, Urteil vom 17.6.1999, B 12 KR 22/98 R, USK 9923). Die Mitgliedschaft besteht ferner fort, solange von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird (§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

[2] Dagegen kommt ein Erhalt der Mitgliedschaft bei Unterbrechung des Leistungsbezugs (z.B. während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts) in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht in Betracht; diese Vorschrift findet ausschließlich auf krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer Anwendung. Die Mitgliedschaft endet vielmehr mit der Unterbrechung des Leistungsbezugs (BSG, Urteil vom 6.2.1991, 1/3 RK 3/90, USK 9117). Auch ein Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V während einer Schwangerschaft scheidet für Leistungsbezieher aus, da diese in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen.

[3] Bei der Teilnahme an einem Wehrdienst oder an Wehrdienstleistungen bleibt die Mitgliedschaft der Leistungsbezieher gemäß § 193 Abs. 2 und 4 SGB V erhalten.

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