Hat im maßgebenden Zeitraum ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis in Form einer Pflichtversicherung bestanden, so hat nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gezahlt wurden (BAS bzw. landwirtschaftliche Krankenkasse), der BA die für diesen Zeitraum nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bemessenen Beiträge zu erstatten. Der Leistungsbezieher wird dadurch insoweit von seiner Ersatzpflicht befreit. Besteht ein Erstattungsanspruch, entfällt rückwirkend die Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezugs für den Erstattungszeitraum (vgl. A.I.2.4).

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