Sofern für den Zeitraum, für den Beiträge nach § 175 SGB III zu entrichten sind, Beiträge zur Krankenversicherung nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. zur Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gezahlt worden sind, fordert die BA diese Beiträge, soweit sie auf den Insolvenzgeldzeitraum entfallen, im Wege der Aufrechnung zurück, und zwar auch dann in voller Höhe, wenn die Beiträge nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. nach § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausnahmsweise höher sein sollten als die aufgrund des § 175 SGB III für den Versicherten entrichteten Beiträge. Wurden für den Insolvenzgeldzeitraum bereits Meldungen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld abgegeben, sind diese Meldungen zu stornieren (vgl. A.I.2.6.3.1). Umfasst die zu stornierende Meldung auch Zeiten, in denen das gezahlte Arbeitslosengeld nicht durch die Zahlung von Insolvenzgeld ersetzt wird, sind diese verbleibenden Zeiten der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V anschließend erneut zu melden.

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