[1] [akt.] Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind oder sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, erhalten nach § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

[2] [akt.] Der Beitragszuschuss steht nach § 257 Abs. 2 SGB V auch den Arbeitnehmern zu, die die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V (vgl. Ausführungen unter Abschnitt A.II) erfüllen. Damit wird sichergestellt, dass sich die Arbeitgeber auch bei über 55jährigen Arbeitnehmern, die eine dem Grunde nach krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, aber keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung mehr haben, an der Beitragsaufbringung beteiligen.

[3] [akt.] Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 SGB V zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat

[4] Hinsichtlich des Beitragszuschusses zur privaten Pflegeversicherung für nach § 6 Abs. 3a SGB V krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer treten in § 61 Abs. 2 SGB XI formal keine Änderungen ein. Als Beitragszuschuss wird für diese Personen der Betrag gezahlt, der als Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 58 SGB XI bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung aufzuwenden hat.

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