[1] Mit der Ergänzung des § 258 SGB V um die in § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 SGB V genannten Personen, die nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei sind, wird erreicht, dass auch Teilnehmer an [akt.] Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder in Blindenwerkstätten i.S.d. § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind, sowie Menschen mit Behinderungen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gegenüber dem zuständigen Leistungsträger einen Beitragszuschuss verlangen können. Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen ist.

[2] Die vorgenannten Personen erhalten nach [akt.] § 61 Abs. 4 SGB XI vom zuständigen Leistungsträger ebenfalls einen Zuschuss zu ihrem privaten Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.

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