2.1 Allgemeines
[1] Die Fälligkeitsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV stellt zunächst auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten ab.
[2] Bei Zahlung gleich bleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld mit nachhaltiger Sicherheit bestimmt werden können, sodass im Allgemeinen die voraussichtliche Beitragsschuld gleichzeitig auch die endgültige Beitragsschuld darstellt. Es bedarf in diesen Fällen mithin keines Differenzbeitrag-Ausgleichs im Folgemonat.
2.2 Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld
[1] Der Terminus "voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Es handelt sich hierbei nicht um einen bloßen Abschlag, dessen Betrag in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist.
[2] Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies wird dadurch erreicht, dass das Beitragssoll entweder in Form einer Fiktivberechnung auf der Grundlage des absehbaren Entgeltanspruchs jedes Arbeitnehmers im laufenden Monat oder auf der Grundlage des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Form des Hinzutritts oder Austritts von Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen ermittelt wird.
[3] Andere – im Ergebnis vergleichbare – Berechnungen sind zulässig, solange der gesetzlichen Intention Rechnung getragen wird, dass die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld keinen bloßen Abschlag darstellt, sondern der endgültigen Beitragsschuld nahezu entspricht.
[4] Durchschnittsberechnungen sind dagegen grundsätzlich nicht als geeignetes Mittel anzusehen, um die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln. Insoweit gilt es letztlich zu beachten, dass die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld keine Gesamtsumme aller Beiträge darstellt, sondern dem Grunde nach für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu ermitteln ist und somit auch von Einzugsstelle zu Einzugsstelle separat festgestellt werden muss.
[5] Die Parameter, nach denen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BVV zu dokumentieren. Die angewendeten Verfahrensversionen zur Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld müssen nur einmalig nachgewiesen werden. Je Anwendung muss zur Beitragsabrechnung allerdings nachprüfbar dokumentiert werden, welche Verfahrensversion angewendet wurde und welche Parameter zugeführt wurden.
2.3 Berücksichtigung variabler Arbeitsentgeltbestandteile
[1] Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld sind grundsätzlich auch variable Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen. Sofern variable Arbeitsentgeltbestandteile kontinuierlich zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgeltteile bei der Beitragsberechnung für den Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden. Für das Verfahren gelten die Vorgaben entsprechend Punkt 5 der Niederschrift über die Besprechung der [damaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [damaligen] VDR und der BA zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 16./17.1.1979 weiterhin (s. Anlage 1).
[2] Sofern im öffentlichen Dienst Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, nach § 24 TVöD zeitversetzt ausgezahlt werden, ist für das Verfahren bei der Beitragsberechnung weiterhin Punkt 2 der Niederschrift über die Besprechung der [damaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [damaligen] VDR und der BA zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20./21.3.1980 (s. Anlage 2) anzuwenden. Derartige Entgeltbestandteile sind mithin auch bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld zeitversetzt zu berücksichtigen.
2.4 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
[1] Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
[2] Unter dem Gesichtspunkt der Beitragsfälligkeit in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV kann die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht allein am bloßen Vorgang der Auszahlung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgemacht werden. Vielmehr hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den Beitragsmonat festzustellen, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird. Dieser Tatbestand wird dem Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, an dem er die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld festzustellen hat, in aller Regel bekannt sein. Deshalb werden die Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Rahmen der Regelungen über die Höhe de...