Neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden verlangt die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs des Weiteren, dass das Studium an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule absolviert wird. Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören die Fachschulen und Berufsfachschulen; auch die Höheren Fachschulen oder Höheren Berufsfachschulen werden hierzu gezählt.
a) Hochschulen
Die Hochschulen lassen sich in drei große Gruppen (Typen) unterscheiden: Universitäten, Fachhochschulen sowie Kunst- und Musikhochschulen. Eine tagesaktuelle Liste aller Hochschulen in Deutschland lässt sich im Internet über die von der Stiftung zur Förderung der Hochschulrektorenkonferenz herausgegebene Seite www.hochschulkompass.de abrufen. Das Studium an einer Hochschule ist mit einer Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung ist für jedes Semester (neu) zu verlangen. Die Bescheinigungen sind nach § 8 BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
b) Fachschulen
[1] Fachschulen sind nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildende Schulen, die u.a.der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen, bergmännischen, technischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Aus- oder Weiterbildung dienen. Der Besuch der Fachschule setzt im Allgemeinen eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder berufspraktische Tätigkeit, in manchen Fällen auch nur eine bestimmte schulische Vorbildung oder eine besondere (etwa künstlerische) Befähigung voraus.
[2] Die Ausbildung muss in der Regel mindestens sechs Monate (Halbjahreskurs) dauern und dabei Zeit- und Arbeitskraft des Fachschülers überwiegend in Anspruch nehmen. Fachschulausbildung liegt auch vor, wenn es sich um einen deutlich länger als fünf Kalendermonate andauernden planmäßigen Vollzeitunterricht handelt, der als Halbjahreskurs anzusehen ist oder wenn die Ausbildung nur deshalb nicht volle sechs Monate umfasst, weil am Beginn und/oder Ende des jeweiligen Kurses arbeitsfreie Tage (Samstag, Sonntag, Feiertag) oder Ferienzeiten liegen. Im Übrigen sind Ausbildungen von weniger als sechs Monaten Fachschulausbildung, wenn sie mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen.
[3] Fachschulen führen zu einem anerkannten Berufsbildungsabschluss und können darüber hinaus Ergänzungs- und Aufbaubildungsgänge sowie Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung anbieten. Die Vielzahl der Fachschulen lässt eine abschließende Aufzählung aller maßgebenden Einrichtungen allerdings nicht zu. Das Studium bzw. der Unterricht an einer Fachschule ist mit einer Schulbescheinigung nachzuweisen. Die Schulbescheinigung ist für jedes "Schuljahr" (neu) zu verlangen; eine im Voraus für die gesamte Schulzeit ausgestellte Bescheinigung kann nicht akzeptiert werden. Die Bescheinigungen sind nach § 8 BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
c) Berufsfachschulen
[1] Berufsfachschulen (auch als Berufskollegs bekannt) sind Schulen, deren Bildungsgänge in einen oder mehrere anerkannten Ausbildungsberufe einführen, einen Teil der Berufsausbildung (z. B. berufliche Grundbildung) vermitteln oder zu einem Berufsbildungsabschluss führen. Sie dienen demnach der Vorbereitung auf einen industriellen, handwerklichen, kaufmännischen, gesundheits- und sozialpädagogischen, technischen, hauswirtschaftlichen oder künstlerischen Beruf, wobei der Schulbesuch in der Regel auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, oder gelten als voller Ersatz für eine betriebliche Ausbildungszeit und schließen mit der Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung ab. Für ihren Besuch wird keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt. Die Ausbildungsgänge dauern in Vollzeitform (ganztägige Regelform) mindestens ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger.
[2] Die Vielzahl der Berufsfachschulen lässt eine abschließende Aufzählung aller maßgebenden Einrichtungen allerdings nicht zu. Das Studium bzw. der Unterricht an einer Berufsfachschule ist mit einer Schulbescheinigung nachzuweisen. Die Schulbescheinigung ist für jedes "Schuljahr" (neu) zu verlangen; eine im Voraus für die gesamte Schulzeit ausgestellte Bescheinigung kann nicht akzeptiert werden. Die Bescheinigungen sind nach § 8 BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
d) Ausländische Studien- bzw. Ausbildungseinrichtungen
Die Begriffe "Hochschule" und "der fachlichen Ausbildung dienenden Schule" sind gebietsneutral zu verstehen. Studenten, die einer vergleichbaren ausländischen Studien- bzw. Ausbildungseinrichtung angehören und im Inland eine Beschäftigung ausüben, sind unter den weiteren Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei. Die Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren ausländischen Studien- bzw. Ausbildungseinrichtung ist mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. Derartige Bescheinigungen sind nach § 8 BVV zu...