1 Beschäftigte Studenten
[1] Während für beschäftigte Studenten, die allein aufgrund des Werkstudentenprivilegs in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig sind (siehe Abschnitt A.1.2), vom Arbeitgeber der Beschäftigung keine Meldungen zu diesen Versicherungszweigen abzugeben sind, ist die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht zur Rentenversicherung im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 28a ff. SGB IV i.V.m. der DEÜV anzuzeigen. Dabei ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel "106" (Werkstudenten) zu verwenden.
[2] Weist die Beschäftigung auch die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auf, ist der Personengruppenschlüssel "109" (geringfügig entlohnte Beschäftigte) oder "110" (kurzfristig Beschäftigte) zu verwenden.
[3] In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber für ein und dieselbe Beschäftigung Meldungen mit unterschiedlichen Beitragsgruppenschlüsseln an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale einerseits und an die für den beschäftigten Studenten zuständige Krankenkasse andererseits zu erstatten hat. Der Personengruppenschlüssel ist dann einheitlich zu verwenden; er orientiert sich immer am Rechtsverhältnis in der Rentenversicherung.
2 Teilnehmer an dualen Studiengängen
[1] Teilnehmer an dualen Studiengängen (mit Ausnahme der Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengänge, siehe Abschnitt A.2.4) gehören hinsichtlich ihrer statusrechtlichen Personenkreiszugehörigkeit zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten bzw. sind diesen kraft gesetzlicher Fiktion gleichgestellt. Damit obliegen dem Arbeitgeber die Meldepflichten nach § 28a ff. SGB IV i.V.m. der DEÜV. Das Meldeverfahren nach [akt.] § 199a SGB V findet keine Anwendung.
[2] Im Rahmen des Meldeverfahrens nach der DEÜV ist in der Regel der Personengruppenschlüssel "102" (Auszubildende ohne besondere Merkmale) zu verwenden. Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen mit dem Personengruppenschlüssel "121" (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt) zu melden; das gilt auch in den Monaten, in denen die Einkommensgrenze von 325 EUR wegen einer Einmalzahlung überschritten wird (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).
[3] Teilnehmer an dualen Studiengängen sind in Zeiten, in denen sie kein Arbeitsentgelt erzielen, mit dem Personengruppenschlüssel "102" als versicherungspflichtig zur Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu melden. Eine Anwendung des Personengruppenschlüssels "121" scheidet für diese Zeiten aus. [akt.] Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw.§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i.V.m. Satz 1 SGB XI keine eigenständigen Meldungen zur Krankenversicherung (mehr) vorgesehen. Zur Führung des Versichertenverzeichnisses für diese Versichertengruppe greifen die Krankenkassen auf die Meldungen der Arbeitgeber bzw. der Praktikums- und Ausbildungsbetriebe im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens zurück, die aufgrund der Versicherungspflicht dieser Personen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abzugeben sind.
3 Praktikanten
[1] Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind sowohl in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie gehören daher dem Grunde nach nicht zum meldepflichtigen Personenkreis. Sie gehören jedoch dem Personenkreis der Beschäftigten an, die in die Unfallversicherung einbezogen und für die, sofern in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird, die Meldungen nach § 28a ff. SGB IV i.V.m. der DEÜV zu erstatten sind. Von daher hat der Arbeitgeber eine Meldung unter Verwendung des Personengruppenschlüssels "190" (Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind) abzugeben.
[2] Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten, sind mit dem Personengruppenschlüssel "105" (Praktikanten) zu melden. Übersteigt das Arbeitsentgelt aus der berufspraktischen Tätigkeit die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht, ist der Personengruppenschlüssel "121" (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt) zu verwenden.
[3] Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums ohne Arbeitsentgelt verrichten, sind mit dem Personengruppenschlüssel "105" zu melden. In der Kranken- und Pflegeversic...