[1] Abweichend zum [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei häuslicher Betreuung ist gesetzlich keine Höchstanspruchsdauer für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei stationärer Mitaufnahme vorgesehen. Der Anspruch auf das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei stationärer Mitaufnahme besteht daher, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils[1] bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB V notwendig ist (siehe hierzu Abschnitt 4.8.1 "Medizinisch notwendige Mitaufnahme bei stationärer Behandlung").

[2] Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres des versicherten Kindes wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB V von der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderleglich ausgegangen.

[3] Die in Anspruch genommenen Tage mit [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei stationärer Begleitung werden nicht auf die begrenzte Anzahl von Anspruchstagen auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2 und 2a SGB V angerechnet.

[4] Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Abschnittes 5.3.1 "Anspruchsdauer für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V" verwiesen.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

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