[1] Das Krankengeld für schwerstkranke Kinder nach § 45 Abs. 4 SGB V wird wegen des unbestimmten, häufig längeren Freistellungszeitraums gegenüber dem [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V nach den Maßgaben des § 47 SGB V berechnet. Für Arbeitslosengeldbeziehende gelten die Vorgaben des § 47b SGB V. Die Berechnung erfolgt auch hierbei für den Kalendertag.

[2] Für weitere Informationen siehe [akt.] "Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung".

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