[1] Das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist von dem Tag an zu zahlen, an dem die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wartetage sind hierbei nicht vorgesehen. Es ist grundsätzlich für den Zeitraum der Freistellung zu berechnen und für die entsprechenden Kalendertage zu zahlen. Die Art der Kürzung des Arbeitsentgelts durch [korr.] die Arbeitgebenden (z.B. arbeitstäglich, Kürzung um 1/30) ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Beispiel 29 – Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes [redaktionell bearbeitet]

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung[1] 10.10. (Montag) bis 14.10. (Freitag)
Die Freistellung von der Arbeit erfolgt für denselben Zeitraum.
Der/Die Arbeitgebende meldet 5 freigestellte Arbeitstage
Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes für 5 Kalendertage
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer 5 Arbeitstage
Sofern die Freistellung aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würde, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt.

Beispiel 30 – Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes mit Tagen ohne Freistellung [redaktionell bearbeitet]

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung[2] 16.09. (Freitag) bis 19.09. (Montag)
Arbeitstage gehen von Montag bis Dienstag und Donnerstag bis Samstag.
Der/Die Arbeitgebende meldet 3 freigestellte Arbeitstage
Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes für 4 Kalendertage
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer 3 Arbeitstage
Sofern die Freistellung aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würde, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt.

Beispiel 31 – Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes mit Feiertagen und Wochenenden [redaktionell bearbeitet]

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung[3] 29.9. (Donnerstag) bis 7.10. (Freitag)
Arbeitstage gehen von Montag bis Freitag (außer Feiertage [hier: 3.10.]).
Der/Die Arbeitgebende meldet 6 freigestellte Arbeitstage
Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes für 9 Kalendertage
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer 6 Arbeitstage
Sofern die Freistellung aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würde, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt.

Beispiel 32 – Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes mit Wochenende, an dem hätte gearbeitet werden müssen [redaktionell bearbeitet]

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung[4] 9.2. (Donnerstag) bis 15.2. (Mittwoch)
Arbeitstage gehen von Mittwoch bis Sonntag.
Der/Die Arbeitgebende meldet 5 freigestellte Arbeitstage
Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes für 7 Kalendertage
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer 5 Arbeitstage
Sofern die Freistellung aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würde, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt.

Beispiel 33 – Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes bei stationärer Mitaufnahme und anschließender häuslicher Betreuung [redaktionell bearbeitet]

1. Stationäre Mitaufnahme des Kindes gemäß Bescheinigung vom Krankenhaus[5] 6.11. (Montag) bis 9.11. (Donnerstag)
2. Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung[6] 10.11. (Freitag) bis 14.11. (Dienstag)
Arbeitstage gehen von Montag bis Freitag.
Der Arbeitgeber setzt eine Meldung an die Krankenkasse über den DTA EEL ab.
Der Arbeitgeber meldet 7 freigestellte Arbeitstage
Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes für 9 Kalendertage
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer (10.11. bis 14.11.) 3 Arbeitstage
Die Tage der stationären Mitaufnahmen (6.11. bis 9.11.) sind nicht auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen.

[2] Verläuft die Erkrankung des Kindes und damit die Freistellung abrechnungszeitraumübergreifend (z.B. Freistellung über den Monatswechsel), [korr.] haben die Arbeitgebenden für jeden Entgeltabrechnungszeitraum eine separate Meldung der notwendigen Daten per "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" für den anteiligen Freistellungszeitraum zu erstellen. Grund hierfür ist, dass die [korr.] Arbeitgebenden grundsätzlich erst mit der Abrechnung des Arbeitsentgelts des jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraums (siehe Abschnitt 7.2.2 "Entgeltabrechnungszeitraum") das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt für den Freistellungszeitraum (siehe Abschnitt 7.2.1 "Maßgebender Freistellungszeitraum") ermitteln können. Dadurch kann es zu mehreren, zeitversetzten Teilzahlungen des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes trotz eines zusammenhängenden Freistellungszeitraums kommen.

Beispiel 34 – Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes bei einem Wechsel des Entgeltabrechnungszeitraums [redaktionell bearbeitet]

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung[7] 28.9. (Mittwoch) bis 5.10. (Mittwoch)
Arbeitstage sind Montag, Mittwoch, Freitag (außer Feiertage).

Der/Die Arbeitgebende rechnet das Arbeitsentgelt jeweils am 5. des Folgemonats für den vorausgegangenen Monat ab.

Da sich die Freistellung über 2 Kalendermonate (Entgeltabrechnungszeiträume) erstreckt...

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