Tabelle 4 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen

Zusammentreffen mit [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes . . . Erläuterung Fundstelle
Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ruht Solange Versicherte während der Freistellung wegen einer Erkrankung des Kindes laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen beziehen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Siehe Abschnitt 9.1 "Weiterbezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen"
Arbeitslosengeld
1)

nach § 45 Abs. 1 SGB V:

Anspruch ruht

Zu 1)

Es besteht ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die BA (vgl. § 146 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 154 Satz 1 SGB III und § 421d Abs. 3 Satz 1 SGB III).

Siehe Abschnitte 4.4.1.11 "Leistungsbeziehende nach dem SGB III" und 9.5.6 "Bezug von Arbeitslosengeld"

§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V, § 146 Abs. 2 und 3 SGB III i.V.m. § 154 Satz 1 SGB III; § 421d Abs. 3 Satz 1 SGB III
2)

nach § 45 Abs. 1a SGB V:

Anspruch besteht

Zu 2)

Es besteht kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die BA. Daher ist für die Zeit der stationären Mitaufnahme [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu zahlen.

Siehe Abschnitte 4.4.1.11.1 "Stationäre Mitaufnahme von Leistungsbeziehenden" und 9.5.6.1 "Stationäre Mitaufnahme während des Bezuges von Arbeitslosengeld"

3)

nach § 45 Abs. 4 SGB V:

Anspruch ruht zeitweise

Zu 3)

Es gelten die Hinweise zu Ziffer 1).

Siehe Abschnitte 4.4.1.11.2 "Leistungsbeziehende mit einem schwerstkranken Kind" und 9.5.6.2 "Besonderheit bei einem schwerstkranken Kind"

Ausbildungsvergütung ruht Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ruht, solange Auszubildende die Ausbildungsvergütung/das Arbeitsentgelt aufgrund des Ausbildungsverhältnisses fortgezahlt wird. § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG
Siehe Abschnitte 4.4.1.7 "Auszubildende" und 9.1.3 "Auszubildende"
Entlassungsentschädigung
1) nach § 45 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V: Anspruch besteht nicht
Zu 1) Während des Zeitraums der Entlassungsentschädigung besteht grundsätzlich keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld.
 
2) nach § 45 Abs. 4 SGB V: Anspruch besteht
Zu 2)

Ist die Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten, besteht weiterhin ein [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da es an einer Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt.

Siehe Abschnitte 4.4.1.11.5 "Beziehende einer Entlassungsentschädigung" und 9.3 "Entlassungsentschädigung"

Elternzeit
1) nach § 45 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V:
  § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
a) Anspruch besteht
Zu 1a) Sofern das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde.
 
b) Anspruch besteht nicht
Zu 1b) Während der Elternzeit nach BEEG besteht kein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da die Versicherten während dieser Zeit nicht wegen der Erkrankung oder der stationären Mitaufnahme des Kindes ihrer Arbeit fernbleiben.
 
2) nach § 45 Abs. 4 SGB V:
   
a) Anspruch besteht
Zu 2a) Sofern das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde.
 
b) Anspruch besteht
Zu 2b)

Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht und ruht nicht, wenn die Erkrankung des Kindes vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, BSG, Urteil vom 18.2.2016, B 3 KR 10/15 R).

Siehe Abschnitte 4.4.1.17 "Versicherte, die sich in Elternzeit befinden" und 9.4 "Elternzeit"

 
[korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V
1) Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB V:
  § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a bzw. Abs. 4 SGB V
a) besteht nicht
Zu 1a) Beginnt die aus medizinischen Gründen erforderliche Mitaufnahme eines Kindes während der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines anderen erkrankten Kindes ein, besteht kein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V, sondern es ist Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V für das zu begleitende Kind zu zahlen.
b) kann bestehen (Wahlrecht)
Zu 1b)

Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V lässt den Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V unberührt (§ 45 Abs. 1a Satz 5 SGB V). Anspruchsberechtigte können zwischen den beiden Leistungsansprüchen wählen, jedoch wird wegen der begrenzten Anspruchsdauer auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V Versicherten empfohlen, den Anspruch nach § 45 Abs. 1a SGB V geltend zu machen.

Siehe Abschnitte 4.8 "Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege"“ und 9.5.9.1 "Gleichzeitige Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V und stationäre Mitaufnahme nach § 45 Abs. 1a SGB V"

Krankengeld nach § 44 SGB V/§ 44a SGB V 1) ist nachrangig Zu 1) Sofern die Erkran...

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